Urteil: eBay-Verkäufer darf Auktion bei Mangel abbrechen

Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion wegen eines Mangels – das Landgericht Heidelberg entschied mit Urteil vom 12.12.2014, Az. 3 S 27/14: Ein eBay-Verkäufer, der erst während der laufenden Auktion erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, kann sein Angebot zurücknehmen und die Auktion vorzeitig abbrechen. Der Verkäufer muss nach der Angebotsbeendigung weder dem Höchstbietenden weder die Sache ausliefern noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung zahlen.

Was war geschehen?

Der spätere Beklagte bot sein Auto über eBay zum Verkauf an. Nach zwei Tagen brach er die Auktion vorzeitig ab, weil er bemerkt hatte, dass der Motor Fehlfunktionen zeigte – der PKW ruckelte und hatte Zündaussetzer. Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger Höchstbietender. Der Beklagte weigerte sich, dem Kläger das Auto auszuliefern. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend.

Wie entschied das Landgericht Heidelberg über den vorzeitigen Auktionsabbruch?

Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Der Beklagte sei aufgrund der Teilnahmebedingungen von eBay berechtigt gewesen, sein Angebot vorzeitig zurückzunehmen. Der Beklagte habe die Fehlfunktionen des Motors nicht gekannt, als er sein eBay-Angebot erstellte habe. Der Beklagte sei deswegen einem beachtlichen Irrtum unterlegen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die eBay-Praxis?

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dessen Urteil vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13. In beiden Urteilen liegt jedoch keinesfalls ein Freibrief für eBay-Verkäufer, ihre Angebote nach Gutdünken zurückzuziehen. Insbesondere kann ein eBay-Verkäufer sein Angebot nicht einfach deswegen zurücknehmen, weil die Gebote nach seiner Vorstellung zu niedrig ausfallen.