Die Frage spielte bislang in der umfangreichen Filesharing-Rechtsprechung zur Störerhaftung, soweit ersichtlich, noch keine große Rolle: Die Haftung eines Vermieters, so etwa eines Betreibers eines Hotels oder eines Studentenwohnheims, für Urheberrechtsverletzungen, die von Bewohnern, also Mietern, begangen wurden. Vermieter sollten sich technisch und vertraglich absichern, um nicht im Ernstfall als Störer belangt zu werden.
Worum geht es?
In gehobenen Hotels und in Business-Hotels gehört es mittlerweile wohl durchgehend zum guten Ton, den Gästen per LAN oder WLAN den Zugang zum Internet zu ermöglichen. Auf die gleiche Weise ermöglichen immer mehr Studentenwohnheime über ein hauseigenes Netzwerk den Internetzugang. Inhaber des Internetanschlusses ist nicht der Bewohner persönlich, sondern der Vermieter, also der Betreiber des Hotels oder der Träger des Studentenwohnheims.
Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, dass der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses als Störer für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Haftung eines Vermieters nicht von vorne herein ausgeschlossen.
Wie entschieden die Gerichte bislang?
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09, dass ein Hotelbetreiber, der seinen Gästen ein verschlüsseltes und sicherheitsaktiviertes WLAN zur Verfügung stellt, jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.
Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10, dass der Betreiber eines Internet-Cafés nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung haften kann für eine Urheberrechtsverletzung, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Das Gericht führte hierzu aus, das Überlassen des Internetzugangs an Dritte berge die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen würden. Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So könnten insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden.
Das Amtsgericht München verneinte mit Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11, eine Haftung des Vermieters bei Filesharing-Urheberrechtsverletzungen seines Mieters bei einem ausreichend gesicherten WLAN und einer Zusicherung des Mieters im Mietvertrag, das Internet nicht zu illegalen Zwecken zu nutzen.
Welche Folgen ergeben sich aus den Entscheidungen für die Praxis?
Die Erwägungen der Gerichte führen in einer Gesamtschau zu der Empfehlung an den Vermieter, „den Zaun hoch zu halten“, sich also sowohl technisch wie auch vertraglich abzusichern:
- In technischer Hinsicht bedeutet dies, dass ein WLAN nach dem aktuellen Stand der Technik – derzeit WPA 2 – verschlüsselt und durch ein ausreichend langes Passwort gesichert sein muss. Ebenso empfehlen sich die von der Rechtsprechung bereits mehrfach geforderten Port-Sperren. Wohl weniger für Hotels oder Internet-Cafés, sondern eher für Studentenwohnheime kommt als zusätzliche Absicherungsmöglichkeit in Frage, den Zugang auf die von den Bewohnern mitgeteilten MAC-Adressen zu beschränken, um Fremdrechner auszusperren. All diese technischen Absicherungen sollten von Fachfirmen durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- In vertraglicher Hinsicht ist eine eigene Vertragsklausel, wonach sich die Mieter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichten, zu empfehlen.
Im übrigen gilt es, die weitere Rechtsprechung der Instanzgerichte zu beobachten. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema steht wohl in der allernächsten Zeit noch nicht heran.