Störerhaftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen vor dem EuGH – der 16.03.2016 wird spannend: Für diesen Tag sind vor dem EuGH die Schlussanträge in dem Vorabentscheidungsverfahren C-484/14 Mc Fadden vorgesehen.
Das Landgericht München I legte dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12, mehrere Rechtsfragen vor im Zusammenhang mit der Haftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer. Der beklagte Hotspot-Betreiber, Tobias McFadden, wendet sich in dem laufenden Verfahren gegen eine Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München mit dem Vortrag, er betreibe ein öffentliches Funknetz, und nimmt für sich die Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG in Anspruch.
Die Entscheidung des EuGH wird unter anderem Auswirkung haben für Cafés, Hotels und Pensionen sowie Campingplätze, die ihren Gästen einen WLAN-Hotspot anbieten möchten. Hier herrscht weiterhin hohe Rechtsunsicherheit bei der Frage, wann ein Hotspot-Betreiber selbst für Rechtsverletzungen haften muss, die ein Gast über den WLAN-Zugang verursacht hat. Die Rechtsprechung kommt über eine geradezu unüberschaubare Fülle von ganz uneinheitlichen Einzelfallentscheidungen nicht hinaus; ein Gesetzentwurf, der für Rechtssicherheit sorgen soll, produziert lediglich mit neuen Worten das gleiche altbekannte Ergebnis.
Es ist zu hoffen, dass der EuGH mit dem Unsinn der WLAN-Störerhaftung, die längst jeder sozialen Realität widerspricht, aufräumt.
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