Rhein Inkasso: Zahlungsaufforderung für Malibu Media LLC

Recycling bei Filesharing-Abmahnungen: Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim mit Zweigstelle in Kaiserslautern verschickt auch im Sommer 2018 Zahlungsaufforderungen zu jahrelang zurückliegenden Filesharing-Abmahnungen. Aktuell liegen der Kanzlei Stefan Loebisch mehrere Inkassoschreiben für die Malibu Media LLC aus den USA vor. Die Abmahnungen stammen aus dem Jahr 2013 und wurden von der Kanzlei FAREDS aus Hamburg verschickt.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Worum geht es?

Rhein Inkasso verlangt von den betroffenen Anschlussinhabern Lizenz-Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, Verzugszinsen und Ersatz der Inkassokosten. Bereits früher im Jahr 2018 und auch schon im Jahr 2017 versandte Rhein Inkasso Zahlungsaufforderungen für ganz unterschiedliche Auftraggeber. Hier gingen beispielsweise Zahlungssaufforderungen für

  • Two Guns Distribution, LLC, ehemals vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg,
  • Astragon Entertainment GmbH, ehemals vertreten durch NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin,
  • Track by Track Records UG, ehemals vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg,
  • Trak Music KG, im Jahr 2011 vertreten durch die Rechtsanwaltskanzle Marcus Meier aus Lünen,

ein.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Rechtlicher Hintergrund

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil „Everytime we touch“ vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, dass der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens erst nach frühestens 10 Jahren verjährt – im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch und zum Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wofür jeweils die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist gilt.

Dieser Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz richtet sich jedoch nur gegen den Täter im urheberrechtlichen Sinne, also diejenige Person, die das urheberrechtlich geschützte Werk persönlich über die Tauschbörse heruntergeladen und in umgekehrter Richtung unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat.

Der Anschlussinhaber, der nicht persönlich der Täter ist, haftet nicht auf Lizenz-Schadensersatz.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Was tun?

Seit seinem Urteil vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens“, Az. I ZR 121/08, legt der BGH bei Filesharing-Fällen in ständiger Rechtsprechung eine gestaffelte Verteilung der Pflichten der Parteien zugrunde, wenn es um den Nachweis geht, wer die Rechtsverletzung als Täter zu verantworten hat:

Zunächst hat die anspruchstellende Partei – im Filesharing-Prozess im Regelfall die Klägerin – den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der Rechtsverstoß tatsächlich über den Anschluss der abgemahnten Partei erfolgte. In diesem Zusammenhang hat die anspruchstellende Partei auch zu beweisen, dass sie den Rechtsverstoß korrekt ermittelt hat.

Gelingt dieser Beweis, spricht eine „tatsächliche Vermutung“ dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich den Rechtsverstoß begangen hat.

Der Anschlussinhaber kann diese tatsächliche Vermutung aber in einem nächsten Schritt entkräften, indem er seine „sekundären Darlegungslast“ erfüllt: Im Rahmen des Zumutbaren muss der Anschlussinhaber solche Umstände darstellen, nach denen es ernsthaft möglich erscheint, dass eine andere Person den Rechtsverstoß als Täter zu verantworten hat.

Im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ hat der Anschlussinhaber unter anderem darzulegen, welche Nachforschungen er nach dem Eingang des Abmahnschreibens betrieben hat, um den wahren Täter ausfindig zu machen.

Dieses Ping-Pong bei der Frage, wann welche Partei welche Tatsache darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, bedeutet: Bei Filesharing gibt es keine Rechtsverteidigung nach „Schema F“. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wichtig: Das Wechselspiel von sekundärer Darlegungslast und tatsächlicher Vermutung der Täterschaft gilt im Gerichtsverfahren. Es führt nicht dazu, dass der Anschlussinhaber diese Angaben auch außergerichtlich gegenüber einem Inkassounternehmen machen muss. Es führt nicht, wie manches Inkassoschreiben glauben machen wollen, zu einer Auskunftspflicht des Anschlussinhabers gegenüber dem Inkassounternehmen.

Einseitige und verkürzte Darstellungen der Rechtslage in Inkasso-Zahlungsaufforderungen sollten kein Anlass sein, die weitere Rechtsverteidigung aus bloßer Furcht vor Weiterungen aufzugeben, wenn der geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht besteht.

 

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