Bildrechte im Internet: Fotos sicher auf der Website nutzen

Urheberrecht, Lichtbildschutz, Abmahnungen und das Recht am eigenen Bild – ein Überblick für die Praxis: Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Fotografen und andere Rechteinhaber haben, welche Lizenzen es gibt, wann eine Abmahnung droht und wie Sie sich als Webseitenbetreiber oder Blogger rechtssicher verhalten.

Worum geht es?

Kaum eine Website kommt heute ohne Bilder aus. Fotos machen Inhalte attraktiver, lockern Texte auf und verbessern das Nutzererlebnis. Doch genau hier lauert eine der häufigsten rechtlichen Fallen im Internet: Wer einfach Bilder aus der Google-Bildersuche kopiert oder Fotos von fremden Websites übernimmt, verletzt das Urheberrecht – und riskiert eine Abmahnung mit Schadensersatzforderungen.

Das Thema Bildrechte betrifft jeden: den privaten Blogger genauso wie den professionellen Online-Shop-Betreiber oder die Marketingagentur. Die Regeln sind dabei klarer, als viele denken – aber sie werden im Alltag erschreckend oft ignoriert.

Wie ist die Rechtslage?

Urheberrecht und Lichtbildschutz

Das deutsche Urheberrecht schützt Fotografen und andere Urheber umfassend. Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zu den geschützten Werken gehören ausdrücklich Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwei Kategorien:

Lichtbildwerke sind Fotografien mit einer gewissen schöpferischen Eigenleistung – also Bilder, bei denen der Fotograf durch Motivwahl, Lichtführung, Bildausschnitt oder andere gestalterische Mittel eine persönliche Note einbringt. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Lichtbildwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Lichtbilder sind einfache Fotografien ohne besondere Schöpfungshöhe – etwa Routineaufnahmen, Schnappschüsse oder technische Dokumentationsfotos. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt. Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

Selbst wenn im Einzelfall die für Lichtbildwerke erforderliche Individualität nicht erreicht werden sollte, sind die Fotos in der Regel als Lichtbilder nach § 72 UrhG erfasst. Das bedeutet: Fast jedes Foto genießt irgendeinen urheberrechtlichen Schutz.

Was schützt das Urheberrecht konkret?

Der Urheber eines Fotos hat das alleinige Recht zu entscheiden, was mit seinem Bild passiert. Dazu gehören insbesondere:

  • Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) – der Fotograf bestimmt, ob und wie sein Bild veröffentlicht wird;
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – nur der Urheber darf sein Bild ins Internet stellen;
  • das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) – der Fotograf hat das Recht, als Urheber genannt zu werden.

Eine praktisch bedeutsame Regelung ist dabei das Recht, über das öffentliche Zugänglichmachen zu befinden; regelmäßig ist dies bei unberechtigten Uploads verletzt.

Nutzungsrechte: Was bedeutet eine Lizenz?

Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, spielt in der Praxis die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzrechten) eine erhebliche Rolle. Der Urheber kann einem anderen das Recht gewähren, sein Werk bezüglich einzelner oder aller möglichen Nutzungsarten zu verwerten. Dieses Recht kann als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden.

Wichtig: Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Das heißt in der Praxis: Wer eine Lizenz nur für die Online-Nutzung erwirbt, darf das Bild nicht im Printbereich verwenden. Wer nur eine Lizenz für redaktionelle Zwecke hat, darf das Bild nicht in Werbeanzeigen einsetzen.

Lichtbildschutz auch bei gemeinfreien Werken

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, dass Fotos von alten Gemälden oder anderen gemeinfreien Kunstwerken frei verwendbar sind, weil das abgebildete Werk selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. Das stimmt so nicht.

Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

Allerdings hat der Gesetzgeber hier zuletzt eine wichtige Einschränkung eingeführt: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt. Diese Regelung (§ 68 UrhG) gilt seit der Urheberrechtsreform 2021 und schränkt den Lichtbildschutz für bloße Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke ein.

Das Recht am eigenen Bild

Wer Fotos von Personen veröffentlicht, muss zusätzlich das Recht am eigenen Bild beachten. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Aktuelle Urteile im Überblick

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit dem Urheberrecht und dessen Auswirkungen bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet beschäftigt. Hier eine Auswahl aus diesen Entscheidungen:

_ BGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 212/10 – „Blühende Landschaften“

Der BGH entschied: Bei der Beurteilung, ob die angegriffene Verwendung fremder Zeitungsartikel und Fotos in Form einer literarischen Collage nach § 51 UrhG zulässig ist, kommt es in jedem Einzelfall maßgeblich darauf an, ob dies zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Ein zulässiges Zitat im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

_ BGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12 – „Peter Fechter“

Der BGH entschied: Der Lichtbildschutz erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung in Form eines Films.

Der BGH bestätigte dabei: Eine begangene Rechtsverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

_ BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17 – „Museumsfotos“

Ein Wikipedia-Nutzer scannte Fotos aus einer Museumspublikation ein und lud sie auf die Plattform Wikimedia Commons hoch. Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim klagte auf Unterlassung.

Der BGH entschied: Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

Der BGH stellte außerdem klar: Das Hochladen der Bilder in die Datenbank Wikimedia Commons wird nicht von der Schrankenregelung des Zitatrechts erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen.

_ BGH, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22 – „Microstock-Portal“

Ein Berufsfotograf vermarktete seine Bilder über ein Microstock-Portal und klagte, weil sein Name bei der Nutzung seiner Fotos nicht genannt wurde.

Der BGH entschied: Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung („Urheberbenennung“ oder auch „Urhebernennung“) gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Weil der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, steht es ihm aber auch frei, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und – soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen – gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

Auswirkungen auf die Praxis

Was müssen Verbraucher und private Blogger beachten?

Keine Bilder einfach aus dem Netz kopieren: Die Tatsache, dass ein Bild über Google auffindbar ist, bedeutet nicht, dass es frei verwendbar ist. Das gilt auch für Bilder aus sozialen Netzwerken.

Lizenzfreie Bilder sind nicht rechtefrei: Plattformen wie Shutterstock, Adobe Stock oder iStock bieten sogenannte lizenzfreie Bilder an. Das bedeutet nur, dass keine Einzellizenz pro Nutzung anfällt – nicht, dass das Bild ohne Vertrag genutzt werden darf. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen vor dem Download genau durch.

Den Urheber immer nennen: Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist in seinem Kern unverzichtbar. Eine Nennung im Impressum reicht nicht aus. Der Urheber sollte direkt am Bild genannt werden.

Creative-Commons-Lizenzen genau prüfen: CC-Lizenzen erlauben die Nutzung unter bestimmten Bedingungen – etwa nur für nicht-kommerzielle Zwecke oder nur ohne Bearbeitung. Wer diese Bedingungen missachtet, verletzt das Urheberrecht.

Recht am eigenen Bild beachten: Wer Fotos von Personen veröffentlicht, braucht deren Einwilligung – auch bei selbst aufgenommenen Bildern. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

Was müssen Unternehmer und Agenturen beachten?

Nutzungsrechte genau prüfen: Eine Lizenz für Online-Nutzung berechtigt nicht zur Verwendung in Printmedien oder auf Social-Media-Kanälen. Wer Bilder für verschiedene Kanäle nutzen will, muss die entsprechenden Rechte ausdrücklich erwerben.

Unterlizenzierung nicht vergessen: Wer als Agentur Bilder für Kunden einsetzt, braucht das Recht zur Unterlizenzierung. Dieses Recht muss ausdrücklich vereinbart sein. Nach dem Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Microstock-Portale und Urhebernennung: Nach dem BGH-Urteil vom 15.06.2023 (Az. I ZR 179/22) kann ein Urheber in AGB auf die Nennung seines Namens verzichten – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat.

Abmahnungen ernst nehmen: Wer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhält, sollte nicht vorschnell handeln. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst. Wer sie unterschreibt, verpflichtet sich dauerhaft – und riskiert bei jedem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe. Außerdem: Das Bild muss vollständig entfernt werden – auch vom Server. Viele Content-Management-Systeme wie WordPress löschen Bilder nicht automatisch vom Server, wenn sie aus einem Beitrag entfernt werden.

Allgemeine praktische Empfehlungen

  • Nutzen Sie ausschließlich Bilder, für die Sie die passenden Nutzungsrechte nachweislich erworben haben.
  • Dokumentieren Sie Lizenzen und Nutzungsvereinbarungen sorgfältig.
  • Nennen Sie den Urheber direkt am Bild – nicht nur im Impressum.
  • Prüfen Sie bei Stockfotos mit abgebildeten Personen, ob die Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt.
  • Verwenden Sie bei nicht-kommerziellen Projekten Creative-Commons-Bilder – aber lesen Sie die jeweiligen Lizenzbedingungen genau.
  • Häufig wird übersehen, dass auch die einfache Fotografie ohne künstlerische Aspekte Schutz über § 72 UrhG genießt. Viele urheberrechtliche Abmahnungen wegen einer Bildveröffentlichung im Internet basieren auf einem Verstoß gegen die §§ 72, 97 UrhG – der Verletzer hat etwa Katalogmaterial, Fotos Dritter von Verkaufsartikeln in Auktionsplattformen oder Produktdarstellungen auf dritten Webseiten verwendet.

Fazit

Bildrechte im Internet sind kein Randthema – sie betreffen jeden, der eine Website betreibt oder einen Blog führt. Das Urheberrecht schützt Fotografen umfassend, und Verstöße können teuer werden: Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungserklärungen sind die typischen Folgen.

Die gute Nachricht: Wer die Grundregeln kennt und konsequent anwendet, kann rechtssicher mit Bildern arbeiten. Kaufen Sie Lizenzen bei seriösen Anbietern, nennen Sie den Urheber korrekt, prüfen Sie den Umfang Ihrer Nutzungsrechte – und fotografieren Sie im Zweifel selbst.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre aktuelle Bildnutzung rechtssicher ist, oder wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Gemeinsam prüfen wir Ihre Situation und finden die beste Lösung für Sie.

 

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