BGH: Vorschaubilder II

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10: Eine von dem Fotografen oder mit Zustimmung des Fotografen von einem Dritten erklärte Einwilligung, dass ein Foto von einer Bildersuchmaschine als Thumbnail angezeigt wird, erstreckt sich auch auf Thumbnails von Webseiten, auf denen das Foto unberechtig eingebaut ist. Das Urteil liegt nun im Volltext vor.

Was war geschehen?

Kläger war ein Fotograf. Beklagt war die Betreiberin von Google. Der Kläger hatte ein Foto einer Fernsehmoderatorin angefertigt. Dieses Foto war mit Zustimmung des Fotografen auf verschiedenen Webseiten veröffentlicht worden. Allerdings war das Foto auch unberechtigt auf zwei anderen Webseiten eingestellt worden. Auf diese beiden Webseiten verwies nun die Google-Bildersuche: Das Foto wurde als Thumbnail angezeigt. In seinem Bildlizenzvertrag hatte der Fotograf kein Verbot mit aufgenommen, sein Foto dagegen zu sperren, von Bildersuchmaschinen gefunden und indexiert zu werden. Der Fotograf verklagte Google auf Unterlassung und Auskunft. Er unterlag bereits zweitinstanzlich und dann auch in der Revision vor dem BGH.

Wie entschied das Gericht?

Der Fotograf habe gegenüber Google eingewilligt, dass sein Foto dort als Thumbnail angezeigt werde. Es komme nicht darauf an, dass das Thumbnail auf eine Webseite verweise, auf der das Bild ohne Zustimmung des Fotografen eingebaut worden sei. Entscheidend sei, dass das Foto mit Zustimmung des Fotografen auch auf anderen Webseiten in das Internet eingestellt worden sei, ohne dabei gegen Bildersuchmaschinen gesperrt worden zu sein.

Welche Folgen hat die Entscheidung für die Praxis?

Wer seine Fotos online stellt oder anderen Seitenbetreibern überlässt, muss damit rechnen, dass die Bilder als Thumbnails in die Google-Bildersuche mit aufgenommen werden. Ebenso muss ein Fotograf damit rechnen, dass die Bildersuche auf Webseiten verweist, auf denen das Foto illegal per copy and paste veröffentlicht ist. Der Fotograf kann sich hiergegen nur wehren, indem er seine Bilder technisch dagegen sperrt, durch eine Bildersuchmaschine gefunden zu werden, oder seine Lizenznehmern vertraglich dazu verpflichtet, eine solche Sperre zu aktivieren. Berufsfotografen, die nicht möchten, dass ihre Fotos in der Google-Bildersuche erscheinen, sollten ihre Lizenzverträge um eine entsprechende Klausel ergänzen. Weiterhin und unabhängig davon aber können die betroffenen Fotografen ihre Unterlassungsansprüche gegenüber den Betreibern derjenigen Webseiten, auf denen das Foto unberechtigt veröffentlicht ist, geltend machen.