Fotos im Makler-Exposé ohne Einwilligungserklärung – das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied mit Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23: Will ein Immobilienmakler Fotos einer Wohnung für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner. Verwendet der Makler die Fotos in der Werbung ohne Einwilligung, so kann dies einen Schadensersatzanspruch in Form von Schmerzensgeld auslösen. Anders verhält es sich, wenn die Bewohner selbst den Makler hereingebeten haben, damit er die Fotos aufnehmen kann.
Sachverhalt: Worum geht es?
Die späteren Kläger, ein Ehepaar, bewohnten eine Doppelhaushälfte zur Miete. Die Immobilie sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen. Dafür benötigte es Fotos von den Innenräumen.
Zu einem abgesprochenen Termin ließ das Ehepaar für die Fotoaufnahmen Mitarbeiter des Maklerbüros in ihre Wohnung. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die im Internet veröffentlichten Fotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Der Makler nahm die Bilder sofort wieder aus dem Netz. Dennoch machte das Ehepaar einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Privatsphäre, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.
Ergebnis: Wie entschied das Gericht?
Die Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal wies die Klage des Ehepaares ab. Das Ehepaar habe durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlange keine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Auswirkung auf die Praxis
Wer Fotos nur mit der erforderlichen Einwilligung verwenden darf, trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben wurde. Um diese Einwilligungserklärung, deren Wirksamkeit und deren Reichweite nachweisen zu können, ist es zwar nicht erforderlich, aber sehr empfehlenswert, sich diese schriftlich erteilen zu lassen. Dabei kommt es darauf an, dass die Art und Weise, in der die Fotos später verwendet werden sollen, möglichst präzise beschrieben wird. Vorsicht also bei vorgefertigten Einwilligungsformularen, wie sie allerorten zum freien Download angeboten werden – was kostenlos ist, muss noch lange nicht passen.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt