Datenschutzrecht und Fotografie – FAQ des BMI

Datenschutzrecht unter der Datenschutz-Grundverordnung und das Recht am eigenen Bild: Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) hat eine FAQ-Sammlung (frequently asked questions) zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und zur neuen Rechtslage im ab dem 25.05.2018 veröffentlicht. Nützlich für Berufsfotografen und Foto-Amateure: Die FAQ enthalten ein eigenes Kapitel zum Verhältnis von neuem Datenschutzrecht und Fotorecht.

Datenschutzrecht und Fotorecht – ungeklärte Fragen

Nicht restlos geklärt ist derzeit, wie das neue Datenschutzrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung und das bisherige Fotorecht mit seinem Recht am eigenen Bild nach §§ 23 und 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUrhG) zueinander stehen.

Nach einer beispielsweise >hier< vertretenen Rechtsauffassung verdrängt das neue Datenschutzrecht mit seinem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ die bisherigen Regelungen zum Recht am eigenen Bild und zur Möglichkeit, Bilder zu veröffentlichen, auf denen Personen abgebildet sind – Stichwort „Street Photography„.

Das KUrhG unterscheidet zwischen der Abbildung einer Person (die Person ist, beispielsweise bei einem Portrait-Foto, Hauptbestandteil des Bildes) und solchen Bildern, bei denen eine Person oder mehrere Personen lediglich Beiwerk ist bzw. sind (auf dem Marienplatz in München halten sich viele Menschen auf). Das Datenschutzrecht nimmt eine derartige Unterscheidung nicht vor.

Die FAQ des BMI vertreten – gut für alle Fotografen – die Auffassung, dass sich durch die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 15.05.2018 nichts ändert:

„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind […] keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. […]“

Datenschutzrecht und Fotorecht – wie geht es weiter?

Gesetzgeberisches Ziel bei der Ausarbeitung von Datenschutz-Grundverordnung und neuem Bundesdatenschutzgesetz war es sicherlich nicht, das Fotorecht auf den Kopf zu stellen. EU-Legislative und Bundesgesetzgeber hatten die IT-gestützte Informationsgesellschaft und nicht Berufsfotografen und Hobby-Fotografen im Blick. So gesehen ist die Auffassung des BMI in seinen FAQ zum Bildrecht erfreulich und praxisgerecht. Dennoch ist es erforderlich, die weitere Entwicklung zu beobachten – und eventuellen Tendenzen, die unter Berufung auf das neue Datenschutzrecht der Street Photography als Kunstform einen Riegel vorschieben wollen, entgegenzutreten.

Henri Cartier-Bresson oder Paul Wolff hätten sich an den Kopf gefasst.

 

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