Terminhinweis des BGH: Der Bundesgerichtshof wird am 19.11.2015 unter dem Aktenzeichen I ZR 149/14 ein weiteres mal über Werbung für ein Pippi-Langstrumpf-Karnevalskostüm entscheiden.
Worum geht es?
Bereits hier wurde über das Pippi-Langstrumpf-Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12, berichtet. Der BGH hatte den Rechtsstreit in seiner Revisionsentscheidung damals im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurück verwiesen. Das OLG Köln wies die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil vom 20.06.2014, Az. 6 U 176/11 vollständig ab, und ließ zugleich die erneute Revision zum BGH zu.
Von dieser Option machte die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, Gebrauch.