Die Polizei Niedersachsen weist in ihrem Ratgeber Internetkriminalität mit Bericht vom 14.08.2015 auf einen Ermittlungserfolg in Göttingen gegen zwei geständige Shopbetreiber hin, die über insgesamt 26 Fake-Shops Waren gegen Vorkasse verkauft hatten, ohne jemals geliefert zu haben.
Worum geht es?
Die Beschuldigten, so die Meldung der niedersächsischen Ermittlungsbehörden, boten seit Ende 2012 über insgesamt 26 Onlineshops hochwertige Kaffeevollautomaten, Elektronikartikel und Motorroller, zuletzt auch Spielekonsolen und Smartphones, zu scheinbar konkurrenzlos günstigen Preisen an. Erst nach der Bestellung erfuhren die Kunden, dass sie zunächst in Vorleistung treten müssten, bevor eine Lieferung möglich sei.
Die veröffentlichte Liste der Shops:
- www.123kaffeevollautomaten.de
- www.belak24.de
- www.belakova24.de
- www.bigbeo.de
- www.bigcoffee.de
- www.bigmedi24.de
- www.bycafe.de
- www.fotoreflex24.de
- www.fritzkaffee.de
- www.fritzphone24.de
- www.graczyk24.de
- www.handlir24.de
- www.jackskaffee.de
- www.kaffeecamp24.de
- www.knallpatronen24.de
- www.kvoll24.de
- www.maxcoffee.de
- www.mein3rad.de
- www.mykaffee.de
- www.nino24.de
- www.novakova.de
- www.panino24.de
- www.playmax24.de
- www.pszocker.de
- www.qodo24.de
- www.qopo24.de
Der Gesamtschaden, so die Meldung der Ermittlungsbehörden weiter, beträgt mindestens 214.000 €. Bei den Beschuldigten seien Vermögenswerte in Höhe von mehreren 10.000 Euro gesichert worden.
Betrug im Internet – was tun als Opfer?
Ganz allgemein: Wer Opfer eines Internet-Betrügers geworden ist, muss damit rechnen, dass das Geld jedenfalls zunächst einmal verloren ist oder jedenfalls das Vermögen des Täters nicht ausreicht, um den gesamten Schaden auf einmal zu ersetzen. Ist der Täter vermögenslos, muss leider in der Praxis auch damit gerechnet werden, dass er versuchen wird, seine Geldschulden über ein Privatinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung so weit als nur möglich vom Tisch zu bekommen.
Hier sind nun die Opfer von Betrugsstraftaten nicht völlig schutzlos: Was sich in der Sprache des Strafrechts „Betrug“ nennt, heißt in der Sprache des Insolvenzrechts „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“. Und eine Schadensersatzforderung aus einer solchen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Folge: Die Schadensersatzforderung genießt Sonderstatus – auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Zwangsvollstreckung weiterhin möglich. Wichtig ist hierfür, dass bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren ausdrücklich mit angegeben wird, dass es eine solche Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.