Heute kommt der Osterhase: BGH beendet Goldhase-Rechtsstreit

Abschluss der markenrechtlichen Auseinandersetzung um den Schoko-Goldhasen – der Bundesgerichtshof (BGH) wies mit Beschluss vom 28.03.2013, Az. I ZR 72/12, die Nichtzulassungsbeschwerde der schweizerischen Confiserie Lindt ab und entschied damit im Ergebnis: Der Schokoladenhase der bayerischen Confiserie Riegelein verletzt keine Markenrechte des Goldhasen von Lindt.

Was war geschehen?

Lindt ließ sich seit dem Jahr 2000 den in Goldfolie verpackten, seitwärts blickenden, Schokoladen-Osterhasen unter anderem in Deutschland unter dem Aktenzeichen 306424800 als 3-D-Marke schützen. Anschließend zog Lindt gegen den ähnlich gestalteten Schokoladenhasen der bayerischen Confiserie Riegelein vor Gericht. Bereits mit Urteil „Goldhase I“ vom 26.10.2006, Az. I ZR 37/04, und Urteil „Goldhase II“ vom 15.07.2010, Az. I ZR 57/08, wies der BGH den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurück. Das OLG Frankfurt am Main wies dann mit Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 10/03, die Unterlassungsklage von Lindt erneut ab. In diesem Urteil ließ das OLG Frankfurt am Main eine erneute Revision zum BGH nicht zu. Hiergegen wandte sich Lindt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zwischenzeitlich entschied auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 24.05.2012, Az. C-98/11 P, dass der Lindt-Osterhase mit rotem Band nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist.

Wie entschied der BGH?

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.10.2010 ist damit rechtskräftig. Damit ist ein Schlussstrich unter den Rechtsstreit gezogen.Die Entscheidung wurde von der Erwägung getragen, dass es sich  bei dem sitzenden Hasen in Goldfolie um eine altbewährte Form handelt, die bereits seit den 50er Jahren von zahlreichen Herstellern genutzt wird. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass Form und Farbe der Klagemarke – eben der sitzende, in goldfarbene Folie verpackte und seitwärts blickende Hase – nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Rechtssache nach dem Urteil des BGH vom 15.072010 keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine weitere Entscheidung des BGH.

Der BGH schloss sich diesem Standpunkt an.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Das Urteil betrifft nur die Auseinandersetzung zwischen der Confiserie Lindt und der Confiserie Riegelein um deren in Goldfolie verpackte Osterhasen. Die Marke „Goldhase“ ist hiervon nicht betroffen – sie besteht fort. Lindt kündigte Pressemeldungen zufolge bereits an, aus der Marke auch weiterhin gegen Mitbewerber vorgehen zu wollen.

Die Kanzlei Stefan Loebisch wünscht allen Mandanten und Besuchern dieser Seiten friedvolle und erholsame Ostertage.