Bereits →hier und →hier wurde über die derzeit uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Frage, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zugleich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beinhaltet und deswegen abgemahnt werden kann, berichtet. Die Rechtsfrage liegt mittlerweile dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 244/10 zur Entscheidung vor.
Worum geht es?
Der BGH hat über die Revision gegen das Urteil des OLG Köln vom 19.11.2010, Az. 6 U 73/10, zu entscheiden. Das OLG Köln entschied, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen in § 28 BDSG zum Versand von Werbung als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts sind. Folge dieser Rechtsauffassung ist es, dass Mitbewerber Verstöße gegen diese Regelungen grundsätzlich abmahnen können.
Wie geht es weiter?
Noch steht nicht fest, wann der BGH sein Urteil verkünden wird. Ebenso ist noch nicht erkennbar, in welche Richtung der BGH entscheiden wird. So oder so wird das Urteil des BGH fundamentale Auswirkung nicht nur auf den Online-Handel, sondern auch auf die konservative Werbung per Briefpost haben.