Die nächste jameda-Entscheidung des BGH steht heran – der Bundesgerichtshof gab mit Pressemitteilung vom 11.08.2015 bekannt, dass am 15.12.2015 Verhandlungstermin in dem gegen jameda unter dem Aktenzeichen VI ZR 34/15 geführten Revisionsverfahren sein wird.
Worum geht es?
Die Revision richtet sich gegen das zweitinstanzliche Urteil des OLG Köln vom 16.12.2014, Az. 15 U 141/14. Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal jameda. Kläger ist ein Zahnarzt, der die Löschung einer anonymen Bewertung auf jameda verlangt. Der Kläger hatte zunächst vor dem LG Köln (Urteil vom 09.07.2014, Az. 28 O 516/13) obsiegt, war dann jedoch unterlegen, nachdem die Beklagte gegen das Urteil Berufung zum OLG Köln eingelegt hatte.
BGH-Urteil zu jameda aus dem Jahr 2014
Bereits mit Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, entschied der BGH, dass ein Arzt – dort ein Gynäkologe – gegenüber der Betreiberin des Ärztebewertungsportal jameda keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten hat. Das Recht des Arztesauf informationelle Selbstbestimmung, so der BGH, überwiege das Recht des Betreibers auf Kommunikationsfreiheit nicht. Dies gelte auch dann, wenn die Bewertungen in dem Portal anonym abgegeben werden können.