Filesharing: AG Mannheim rüttelt an BGH-Vermutung der Täterschaft

Filesharing-Klage gegen den Anschlussinhaber und tatsächliche Vermutung der Täterschaft – das Amtsgericht Mannheim entschied mit Urteil vom 17.01.2017, Az. U 10 C 1780/16: Der beklagte Inhaber eines Familienanschlusses bestreitet seine persönliche Täterschaft ausreichend und genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die weiteren Zugangsberechtigten benannt. Konkrete Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber im Lichte von Art. 6 GG nicht zumutbar. Eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft zu seinen Lasten ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar.

Sekundäre Darlegungslast und Vermutung der Täterschaft – was war geschehen?

Über den Internetanschluss der Beklagten soll ein Computerspiel per Filesharing über eine P2P-Internet-Tauschbörse verbreitet worden sein. Die Klägerin ist die Rechteinhaberin hinsichtlich des Computerspiels. Mit ihrer Klage machte sie gegen die Anschlussinhaberin Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz geltend.

Die beklagte Anschlussinhaberin verteidigte sich unter anderem damit, in ihrem Haushalt hätten auch ihr Ehemann und die volljährigen Söhne gelebt. Diese hätten selbstständigen und gleichberechtigten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt.

Wie entschied das Gericht zur Verteidigung gegen die Filesharing-Klage?

Das Amtsgericht Mannheim wies die Klage ab. Die beklagte Anschlussinhaberin habe sich ausreichend verteidigt:

„Der Klägerin hätte es oblegen zu beweisen, dass es die Beklagte war, welche als Störerin die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin verletzte. Dies ist nicht der Fall, die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und unwiderlegt vorgetragen, dass ihre im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Familienangehörigen ebenfalls Zugriff auf den Computer hatten.

Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Einlassungslast nachgekommen; mehr kann von der Beklagte nicht verlangt werden. Die sekundäre Einlassungslast führt nur dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Rn. 16; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 84). Der Kernbereich von Artikel 6 GG Abs. 1 GG wäre betroffen und verletzt, wenn Familienangehörige faktisch gezwungen würden, sich gegenseitig zu denunzieren, um eine vom BGH postulierte Vermutung hinsichtlich der Störereigenschaft auszuräumen, welche auf den bloßen Umstand geknüpft ist, dass der in Anspruch genommene den betreffenden Internetanschluss eingerichtet hat.“

Kritisch setzte sich das Amtsgericht Mannheim mit der vom Bundesgerichtshof (BGH) seit seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, immer wieder bemühten, nach Auffassung des BGH gegen den Anschlussinhaber sprechenden, „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft“ auseinander:

„Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt.“

Lediglich bei einem Ein-Personen-Haushalt werde man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können.

Und mehr noch:

„Die von der Rechtsprechung des BGH postulierte Vermutung zulasten des Anschlussinhabers BGH stammt aus ‚analoger Zeit‘ und verkennt die rasante Entwicklung der heutzutage durchgehend digital geprägten Lebenswelt. Internetanschlüsse sind mittlerweile in fast jeder Wohnung zu finden, im Grunde ubiquitär verbreitet, wie auch deren Nutzung. Dabei ist es ein allgemein sozial übliches und verbreitetes Phänomen – auch im engsten Umfeld des Gerichts – dass sämtliche Besucher, Freunde, Angehörige, Freunde der Familienmitglieder und deren Besucher nach der Begrüßung umgehend Zugriff auf das hauseigene WLAN wollen. Die vom BGH dieser Lebensrealität entgegenstehenden und geforderten Kontrollmaßnahmen und Ermittlungen mögen in Studierstubenwelten so gehandhabt werden, mit der Lebensrealität hat dies allerdings nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts mehr zu tun.

Vergleichbar lebensfremd ist die Unterstellung des BGH, es sei in einem Privathaushalt möglich, einen Monat nach einer behaupteten Rechtsverletzung hinreichend verlässlich klären und ermitteln zu können, wer das oder mittlerweile häufig die zahlreichen vorhandenen internetfähigen Geräte zu der fraglichen Zeit benutzt hatte; dem erkennenden Gericht ist eine derartige Rekonstruktion im Nachhinein nicht einmal über nur wenige Tage möglich.

Zudem erachtet das Gericht die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH als überholt und gegen Art. 3 GG verstoßend im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH MMR 2016, 760 (Mc Fadden). […]“

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Bereits das Amtsgericht Düsseldorf äußerte mit Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13, grundsätzliche Bedenken an der Annahme einer gegen den Anschlussinhaber sprechenden tatsächlichen Vermutung der Täterschaft jedenfalls in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben. In der gleichen Weise äußerte sich das Amtsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13. Das Amtsgericht Leipzig entschied mit Urteil vom 07.10.2015, Az. 107 C 2133/15, eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers komme nur in Betracht, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handele.

Nun also auch das Amtsgericht Mannheim.

Die Urteile des BGH, in denen die tatsächliche Vermutung der Täterschaft zugrunde gelegt wird, haben Sachverhalte aus der Zeit vor 2010 zum Gegenstand, als der einzelne Familienrechner das Maß der Dinge war und nicht jedes Familienmitglied mit eigenem Smartphone und weiteren online-fähigen Geräten über den gemeinsamen Familienanschluss online ging. Seither hat sich der Markt und hat sich in der Folge das Sozialverhalten, was die gemeinsame Nutzung eines Internet-Familienanschlusses angeht, wesentlich verändert.

Möglicherweise sieht dies der BGH bereits genau so und entwickelt seine Filesharing-Rechtsprechung weiter:

In seinem Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 „Silver Linings Playbook“, RN. 21 der Urteilsbegründung, führt der BGH aus:

„In der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft stellt die Überlassung eines privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner des Wohnungsinhabers eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entspricht dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des Internets. Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzungsverhalten bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem privaten Internetanschluss gegenüber solchen volljährigen Personen in der berechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen.“

Mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, entschied der BGH, der abgemahnte Anschlussinhaber müsse zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast lediglich mitteilen, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen. Leider ist die schriftliche Urteilsbegründung – Stand 21.02.2017 – nach wie vor nicht veröffentlicht. [Nachtrag: Die Urteilsbegründung „Afterlife“ wurde Anfang März 2017 veröffentlicht.]

Am 30.03.2016 steht vor dem BGH der Verhandlungstermin in der Filesharing-Sache I ZR 19/16 „Loud“, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, heran. Dort geht es um die Frage, ob Anschlussinhaber den Täter konkret benennen müssen, wenn sie deren Namen kennen.

Die gegen den Anschlussinhaber ins Feld geführte tatsächliche Vermutung der Täterschaft ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie ist nicht mehr als die richterliche Interpretation des üblichen Sozialverhaltens. Das Sozialverhalten entwickelt sich weiter und ist nicht in Stein gemeißelt. Damit steht auch die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht für alle Ewigkeit fest.

Das Frühjahr 2017 verspricht spannend zu werden für die Verteidigung gegen Filesharing-Klagen.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

 

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