BGH: Anschlussinhaber muss Ehepartner bei Filesharing nicht ausforschen

Filesharing, sekundäre Darlegungslast und Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil „Afterlife“ vom 06.10.2016, I ZR 154/15: Der Anschlussinhaber muss den Computer des Ehepartners nicht auf Filesharing-Software untersuchen. Der Anschlussinhaber genügt darüber hinaus seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Es besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist.

Beweislastverteilung im Filesharing-Prozess – was war geschehen?

Über das Urteil des BGH vom 06.10.2016 wurde bereits >hier< berichtet – nun erst liegt die schriftliche Urteilsbegründung auf der Website des BGH vor, nachdem zuvor nicht einmal eine Presseerklärung veröffentlicht worden war.

Der beklagte Anschlussinhaber wurde durch die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München, auf Lizenz-Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, im September 2010 den Film „Resident Evil: Afterlife-3D“ über eine Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten und hierdurch öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Zu seiner Verteidigung trug der Anschlussinhaber vor,

  • sein Telekom-Router „Speedport W 504V“ habe in diesem Zeitraum eine gravierende Sicherheitslücke aufgewiesen, die erst im Jahr 2012 öffentlich bekannt geworden sei,
  • er sei von Beruf Fernfahrer und halte sich deshalb von Montag bis Freitag, manchmal auch am Wochenende, nicht in seiner Wohnung auf,
  • und seine Ehefrau besitze einen eigenen PC und habe Zugang zum WLAN.

Das Amtsgericht Braunschweig entschied mit Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, zugunsten des beklagten Anschlussinhabers und wies die Klage von Constantin Film ab. Das Landgericht Braunschweig entschied ebenfalls zugunsten des Anschlussinhabers und wies mit Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14, die Berufung zurück. Constantin Film betrieb den Prozess weiter und legte vor dem BGH Revision ein.

Wie entschied der BGH zur Beweislastverteilung im Filesharing-Prozess?

Auch die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Urteile der Braunschweiger Gerichte.

Die Urteilsbegründung geht auf mehrere Rechtsfragen ein, die bereits bei der Abwehr einer Filesharing-Abmahnung, erst recht bei der Verteidigung in einem Filesharing-Prozess, regelmäßig eine Rolle spielen.

_ Beweislastverteilung im Filesharing-Prozess

Nicht zum ersten mal in seiner Filesharing-Rechtsprechung stellt der BGH klar:

„Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.“

_ Tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber

Es spreche aber eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten:

„Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.“

_ Kein Anscheinsbeweis gegen den Anschlussinhaber

Es

„besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist.“

Eine derartige generelle Vermutung komme nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spreche. Hierfür fehle aber der erforderliche typische Geschehensablauf:

„Für die Annahme, der Inhaber. eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit.“

_ Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Familienanschluss

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Braunschweiger Gerichte, wonach der beklagte Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten:

„Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.“

Der beklagte Anschlussinhaber sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen:

„Weitegehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar.“

_ Aufklärungspflicht wie im Transportrecht?

Der beklagte Anschlussinhaber sei nicht zu einer Nachforschung und Dokumentation nach Art eines Spediteurs verpflichtet gewesen:

„Soweit die Revision darauf verweist, dass im Transportrecht dem Spediteur, der am Tage des Schadenseintritts vom Schaden Kenntnis erlangt, die Pflicht zur sofortigen Recherche und Aufklärung des Schadensereignisses obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 – I ZR 34/00, TranspR 2002, 408), verkennt sie, dass Handlungspflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar sind.“

Es sei bei einer Filesharing-Abmahnung schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar sei, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Hier jedenfalls schließe der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG eine weitergehende Nachforschungspflicht oder Mitteilungspflicht aus:

„Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.“

Welche Auswirkung hat das BGH-Urteil „Afterlife“ auf die Filesharing-Verteidigung?

Seit dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, ist die „tatsächliche Vermutung der Täterschaft“, die gegen den Anschlussinhaber ins Feld geführt wird, für die Filesharing-Abmahnindustrie die ständige Lizenz zum Gelddrucken. Freilich: Diese Vermutung steht nicht im Gesetz. Sie wurde lediglich von den Richtern des BGH – ja was eigentlich? Entwickelt? Behauptet? Jedenfalls sollte sie die soziale und technische Wirklichkeit eines Sachverhaltes aus dem Jahr 2007 wiedergeben. Soziale und technische Verhältnisse ändern sich, und das wohl auf kaum einem Gebiet so rasant und tiefgreifend, wie im schnelllebigen IT-Sektor. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft kann daher keine unumstößliche Erkenntnis für alle Ewigkeit sein.

Der BGH will mit seinem Urteil „Afterlife“ jedenfalls für einen Sachverhalt aus dem Jahr 2010 nicht so weit gehen wie das Amtsgericht Mannheim in seinem Urteil vom 17.01.2017, Az. U 10 C 1780/16, das die Annahme einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers als lebensferne „Studierstubenwelt“ aus „analoger Zeit“ verwarf.

Immerhin aber geht der BGH einen ersten Schritt von der analogen Zeit in die digitale Realität: Der BGH stürzt seine tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht, aber er kratzt an ihr gleichsam durch die Hintertür, indem er die Hürden der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers der Lebenswirklichkeit anpasst und senkt – jedenfalls beim Familienanschluss.

Wie es weitergeht mit der Beweislastverteilung im Filesharing-Prozess, was der Anschlussinhaber jedenfalls bei einem Familien-WLAN im einzelnen vortragen muss, um sich gegen eine Filesharing-Abmahnung und eine Klage erfolgreich verteidigen zu können, wird sich am 30.03.2017 zeigen: Dann nämlich steht vor dem BGH der Verhandlungstermin in der Filesharing-Sache I ZR 19/16 „Loud“, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, heran. Dort geht es um die Frage, ob der Anschlussinhaber den Täter konkret benennen muss, wenn er dessen Namen kennt.

 

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