Speicherung der IP-Adresse: BGH-Urteil im Mai 2017

Speicherung der IP-Adresse durch Website-Betreiber – der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 16.05.2017 in dem Verfahren VI ZR 135/13 über die Frage entscheiden, ob bei der Speicherung der IP-Adresse eines Website-Besuchers das Sicherheitsinteresse des Seitenbetreibers oder das Persönlichkeitsrecht des Nutzers überwiegt.

Speicherung der IP-Adresse – worum geht es?

Kläger in dem Verfahren ist der Internet-Aktivist und Piratenpartei-Politiker Patrick Breyer. Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesrepublik soll verboten werden, auf ihren Seiten die IP-Adressen von Websitebesuchern ohne Einwilligung drei Monate lang zu speichern.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hatte der BGH bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der EuGH entschied mit Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14, dass eine dynamische IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten zählen kann. Für den Personenbezug einer IP-Adresse, so der EuGH, reiche es aus, wenn der Website-Betreiber die rechtliche Möglichkeit hat, den Besucher seiner Seite über dessen Access-Provider identifizieren zu lassen. In Deutschland wird von dieser Möglichkeit, die Identifikation über die IP-Adresse vorzunehmen, zum Beispiel bei Filesharing-Abmahnungen über § 101 Abs. 9 UrhG regen Gebrauch gemacht…

Der BGH entschied bereits zwei Entscheidungen vom 26.11.2015, dem Urteil „Störerhaftung des Access-Providers“, Az. I ZR 174/14, sowie einem weiteren Urteil zum gleichen Thema unter dem Az. I ZR 3/14 ganz beiläufig, dass die IP-Adresse Personenbezug aufweist.

Der Kläger Patrick Breyer sieht in der Speicherung der IP-Adresse, wie ihn die Bundesrepublik als Website-Betreiberin praktiziert, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie gegen § 12 TMG, wonach ein Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift oder mit Einwilligung des Nutzers erheben und verwenden darf. Eine ausführliche Prozessdokumentation ist >hier< abrufbar

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Website-Betreiber begründen die Speicherung der IP-Adresse regelmäßig mit Sicherheitsargumenten. Der BGH wird nicht zuletzt eine Güterabwägung vornehmen müssen – überwiegen die Sicherheitsinteresssen der Anbieter oder überwiegt das Persönlichkeitsrecht der User?

Die Entscheidung des BGH betrifft weiter die Schnittstelle von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht: Untersagt der BGH zukünftig die Speicherung der IP-Adresse wie hier, so kann in einem Verstoß gegen ein derartiges Verbot zugleich ein abmahnbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegen – Stichwort Datenschutzrecht als Marktverhaltensregel.

Websitebetreiber und Administratoren sollten sich den 16. Mai 2017 dick im Kalender anstreichen.

 

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