Web-Impressum für Verein: Wann, wo und wie?

Nahezu jeder Verein präsentiert sich im Netz, sei es auf der eigenen Website oder sei es in den sozialen Medien wie z.B. Facebook, Instagram, YouTube, X (Twitter) oder TikTok. Gilt nun die gesetzliche Pflicht der Anbieterkennzeichnung – und damit die Impressumspflicht – auch für Vereine? Der Beitrag geht dieser Frage nach und zeigt, wie welche Informationen ein Impressum auf einer Vereinswebsite zwingend enthalten muss, wo es platziert werden sollte und was bei seiner Gestaltung zu beachten ist.

Anbieterkennzeichnung – worum geht es?

Die Anbieterkennzeichnung, besser als „Webimpressum“ bekannt, dient dazu, die Besucher und Nutzer einer Website darüber zu informieren, wer Seitenbetreiber ist. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die dort aufgezählten Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ haben. Diese Informationen bilden zusammen die Anbieterkennzeichnung.

Von dieser Impressumspflicht wird nicht nur die konventionelle Homepage unter eigener Domain erfasst. § 5 TMG spricht nicht von Websites, sondern – ganz allgemein und darüber hinausreichend – von „Telemedien“. Was unter diesen Begriff der „Telemedien“ fällt, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 TMG, der den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes und damit auch den Anwendungsbereich der Impressumspflicht definiert:

„Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).“

Zurück zu § 5 TMG: Entscheidendes Kriterium ist hiernach, ob es sich um ein geschäftsmäßiges Telemedium handelt. Der Impressumspflicht unterliegen damit grundsätzlich alle Seitenbetreiber, deren Online-Auftritt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Weil ein Verein grundsätzlich Angebote bzw. Telemedien auf seiner Homepage bereithält, die über private und familiäre Zwecke hinausgehen, fällt auch er regelmäßig unter die Impressumspflicht: Die Website und die Social-Media-Auftritte des Vereins sind in erster Linie dafür konzipiert, neue Mitglieder zu werben und dadurch Mitgliedsbeiträge zu generieren. Möglicherweise soll zusätzlich den Sponsoren des Vereins – wie regelmäßig bei einem Sportverein – eine Werbefläche geboten werden. Oder der Verein betreibt einen Webshop, über den er Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts, Kappen, Tassen oder Anstecknadeln vertreibt.

Was gehört ins Webimpressum eines Vereins?

§ 5 Abs. 1 TMG enthält einen Katalog von Pflichtangaben, die in der Anbieterkennzeichnung gemacht werden müssen. Nicht alle dort aufgeführten Einzelangaben sind für Vereine relevant. In das Webimpressum eines Vereins gehören folgende Angaben:

  • Vollständiger Name des Vereins, so wie er im Vereinsregister eingetragen ist, einschließlich des Rechtsformzusatzes („e.V.“ beim eingetragenen Verein);
  • Anschrift des Vereinssitzes – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort; die Angabe einer Postfachadresse ist unzulässig!;
  • eine vertretungsberechtige natürlich Person (i.d.R. der oder die Vorstandsvorsitzende) mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und dem vollständigen Familiennamen;
  • E-Mail-Adresse („Adresse der elektronischen Post“);
  • mindestens eine weiterer Kommunikationsweg für „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“, in der Praxis die Telefonnummer;
  • zuständiges Registergericht und Vereinsregisternummer;
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern erteilt.

Sofern soziale Medien (wie z.B. Facebook, Instagram, YouTube, X (Twitter) oder TikTok; s.o.) genutzt werden, sollte das Impressum einen Hinweis enthalten, dass es auch für diese Online-Auftritte gilt. Von dort aus sollte allerdings dann auch umgekehrt ein Link zurück zum Impressum der Website gesetzt werden.

Falls die Vereinswebsite eigene journalistisch-redaktionelle Inhalte (z.B. Berichte, Blogartikel etc.) enthält, ist hierfür ein Verantwortlicher mit vollständigem Namen und Anschrift zu nennen.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar: Zwei-Klick-Lösung und Button-Beschriftung

Wer – wie etwa ein Verein – geschäftsmäßige Telemedien anbietet, nimmt am Rechtsleben teil und soll dies mit offenem Visier tun. Dies ist der Grundgedanke, der hinter der Impressumspflicht steht und hinter der Vorgabe, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Wann sind diese drei Bedingungen erfüllt?

_ Leicht erkennbar

Klartext statt Geschwurbel – das Impressum soll sich nicht hinter aufgeregtem Werbe-Sprech und rhetorischen Nebelwänden verstecken. Ein Impressum, das unter „Backoffice“, „Maschinenraum“ oder in ähnlich nichtssagenden Worthülsen verborgen zu finden ist, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG.

_ Unmittelbar erreichbar

Bereits das Oberlandesgericht München (Urteil vom 11.09.2003, Az. 29 U 2681/03) und der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) entschieden: Es genügt, wenn das Impressum in zwei Links über die Seite „Kontakt“ zu erreichen ist. Dementsprechend reicht es aus, wenn ein Seitenbesucher von der Startseite aus mit zwei Klicks beim Impressum landet: Aufruf der Startseite – Unterseite „Kontakt“ (erster Klick) – Unter-Unterseite „Impressum“ (zweiter Klick).

Eleganter ist natürlich eine nur mit einem Klick erreichbare eigenständige Unterseite „Impressum“ (oder „Anbieterkennzeichnung“).

Unzulässig wäre es, wenn von der Startseite aus drei – oder gar mehr – Klicks erforderlich sind, um beim Impressum zu landen.

_ Ständig verfügbar

Ein Impressum ist ständig verfügbar, wenn Nutzer es nicht erfragen oder auf das Impressum warten müssen. Das ist vor allem bei sogenannten „Baustellenseiten“ relevant: Auch diese sollten zur Sicherheit auch immer eine vollständige Anbieterkennzeichnung enthalten.

Weil die Anbieterkennzeichnung ständig verfügbar sein muss, empfiehlt es sich weiter, in jeden einzelnen Web-Auftritt ein eigenständiges Impressum einzubauen. Wird nämlich nur auf das Impressum in einer anderen Online-Präsenz verlinkt, wird also beispielsweise von der Facebook-Fanpage nur auf das Impressum der Homepage verlinkt, ist das Impressum nicht mehr verfügbar, wenn diese andere Seite down ist.

Ebenso ist zu empfehlen, das Impressum als reine Text-Seite zu gestalten. Würde nämlich die Anbieterkennzeichnung als Grafikdatei eingebunden oder als PDF hinterlegt, so bestünde die Gefahr, dass die Browser-Voreinstellungen den Abruf und die Anzeige des Impressums unterdrücken oder die Datei mit der Anbieterkennzeichnung nur über Umwege – also nicht mehr unmittelbar – geöffnet und angesehen werden kann.

Achtung bei Cookie-Bannern, Werbe-Popups und anderen Gestaltungselementen, die sich als Layer über den übrigen Seiteninhalt legen: All diese Gestaltungselemente müssen so gestaltet und platziert sein, dass sie den Link zum Webimpressum nicht verdecken. Besonders bei Seiten mit Responsive Design ist hier besondere Vorsicht angesagt: Die Vorgabe, dass die Anbieterkennzeichnung ständig verfügbar und ohne Umwege aufrufbar sein muss, gilt für jede Darstellungsform der Seite, sei es auf dem großen Bildschirm am PC, sei es auf dem Tablet, sei es auf dem Smartphone. Hier werden in der Praxis viele Fehler gemacht.

Darum geht es am Ende: Ein Mensch soll in der Lage sein, die Angaben im Webimpressum zu sehen und zu lesen.

Natürlich gilt am Ende, dass alle Anbieterkennzeichnungen auf den verschiedenen Web-Auftritten den identischen Inhalt haben müssen.

Auswirkung auf die Praxis

Eine falsche Darstellung der Anbieterkennzeichnung oder Nichteinhaltung der Impressumspflicht ist unter anderem wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Die Folgen können Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche (z.B. für Anwaltskosten) sein.

Weiterhin stellt die Nichteinhaltung der Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 11 TMG und § 49 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Auch Vereine tun deshalb gut daran, ihr Webimpressum regelmäßig zu kontrollieren und auf aktuellem Stand zu halten. Zumindest nach jeder Mitgliederversammlung, in der gewählt oder über eine Änderung der Vereinssatzung abgestimmt wird, gilt es, die Anbieterkennzeichnung zu überprüfen, ob sich einzelne Pflichtangaben verändert haben und das jeweilige Impressum auf den verschiedenen Online-Auftritten angepasst werden muss. Mit ein wenig Sorgfalt lässt sich viel unnötiger Ärger vermeiden.

 

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