U+C-Filesharing-Gegnerliste: BayLDA stoppt Veröffentlichung

Rückschlag für die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) aus Regensburg und deren Ankündigung, ab dem 01.09.2012 eine „Gegnerliste“ mit zahlungsunwilligen Empfängern einer Filesharing-Abmahnung ins Netz zu stellen: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) untersagte die Veröffentlichung.

Worum geht es?

Nachdem das Landgericht Essen am 30.08.2012 zugunsten einer einzelnen Abmahnungsempfängerin eine Einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen hatte, erließ offenbar auch das BayLDA eine Anordnung, wodurch U+C die Veröffentlichung der „Gegnerliste“ insgesamt untersagt wurde. Ein entsprechender Hinweis findet sich nun hier auf der Website von U+C.

Dazu die Stellungnahme von U+C:

„Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.
U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen.“

Welche Auswirkung hat die Anordnung des BayLDA für die Praxis?

Während die Einstweilige Verfügung des LG Essen nur zugunsten der Antragstellerin galt, aber – entgegen der Darstellung in manchen Tageszeitungen – kein generelles Verbot des „Porno-Prangers“ nach sich zog, ist dieses generelle Verbot nun Folge der Anordnung des BayLDA.

U+C kündigen an, gegen die Anordnung des BayLDA vor den Verwaltungsgericht klagen zu wollen. Hierbei berufen sie sich darauf, vor der Anordnung des BayLDA nicht angehört worden zu sein und (deshalb?) in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.

Eine Argumentation, die wenig stichhaltig sein dürfte.

Die Anhörung (Juristen sprechen von der „Gewährung des rechtlichen Gehörs„) kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Hier stellt sich überdies die Frage, ob eine ausreichende „Anhörung“ nicht bereits erfolgte, indem U+C ihre „Gegnerliste“ auf ihrer Website ankündigten und dort auch ihre Erwägungen, warum diese Liste ihrer Auffassung nach zulässig sein soll, veröffentlichten.

Weiter: Welches Grundrecht? Das Recht von U+C, angehört zu werden? Siehe oben. Oder ein angebliches Grundrecht der Mandantschaft von U+C, deren Gegner ins Licht der (Welt-!)Öffentlichkeit gezerrt zu sehen? Ein abwegiger Gedanke, gegen den bereits →hier argumentiert wurde – Stichwort „Störerhaftung“; immer unter der Voraussetzung, dass zunächst einmal die IP-Adresse und der Internetanschluss des abgemahnten Anschlussinhabers korrekt ermittelt wurden. Hierfür tragen immerhin die abmahnenden Rechteinhaber die volle Beweislast.

Fazit

So viel scheint festzustehen: Der „Porno-Pranger“ soll wohl mehr sein als ein Marketing-Gag. Das Vorhaben erweckt ganz den Anschein, als solle hier eine neue Art des Cyber-Bullying salonfähig gemacht werden: Die soziale Reputation einzelner soll im Internet zur Disposition gestellt werden – ein Verhalten, das bisher das Monopol meist anonymer Zeitgenossen in irgendwelchen Bewertungs- und Hass-Foren war, soll zum Mittel der juristischen Auseinandersetzung werden. Soweit darf es in einem Rechtsstaat nicht kommen.

 

Ein Gedanke zu „U+C-Filesharing-Gegnerliste: BayLDA stoppt Veröffentlichung

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