Bundesratsinitiative aus Berlin und Hamburg: Der Berliner Senat will gemeinsam mit Hamburg durch eine Entschließung des Bundesrates die Bundesregierung auffordern zu prüfen, wie das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann. Die Pressemitteilung der Senatskanzlei Berlin vom 04.09.2012 ist →hier zu finden.
Worum geht es?
Nach wie vor ist nicht eindeutig durch das Gesetz geregelt, unter welchen Umständen WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen, die andere Personen über ihren Internetzugang begehen, haften müssen. Auf dieser Rechtsunsicherheit bauen die massenhaften Filesharing-Abmahnungen auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010 lediglich, das WLAN-Betreiber ihren Router durch eine Verschlüsselung, die zum Kaufzeitpunkt Stand der Technik ist, und durch ein hinreichend sicheres Passwort absichern müssen.
Stand der Technik bei der Verschlüsselung ist derzeit WPA2. Was aber ein „hinreichend sicheres Passwort“ ist, wie viele Stellen ein solches Passwort umfassen muss, wie ein solches Passwort aufgebaut sein muss, und wann vor allem Passwort nicht mehr sicher ist, ist weiterhin jeder Interpretation offen. Eine gesetzliche Vorgabe fehlt.
Welche Auswirkungen hat die Initiative auf die Praxis?
Es bleibt zu hoffen, dass die Initiative von Berlin und Hamburg möglichst rasch zu einer eindeutigen, gesetzlichen, Regelung führt. Eine solche gesetzliche Regelung muss die Tatsache aufgreifen, dass das Internet und auch der drahtlose Zugang per WLAN längst wie das Auto oder der Fernseher zu einem Allgemeingut geworden ist, dass in der Mehrheit von absoluten technischen Laien eingesetzt wird. Die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren aufgestellten technischen Anforderungen, die dazu führen sollen, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer Personen haftbar gemacht werden kann, sind in Art und Umfang ebenso vage umrissen wie sie das technische Verständnis und die technischen Fähigkeiten der Anwender regelmäßig übersteigen.
Von dieser absoluten Praxisferne der rechtlichen Vorgaben profitieren alleine diejenigen Kanzleien, die die Filesharing-Abmahnungen in den letzten Jahren zu einem lukrativen Geschäftsmodell ausgebaut haben. Dem Gedanken des Rechtsfriedens und des Interessenausgleichs wird die gegenwärtige Situation nicht gerecht.
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