Rhein Inkasso: Weiter Filesharing-Zahlungsaufforderungen aus Altfällen

Filesharing-Abmahnungen auf dem Second-Hand-Markt: Nicht nur aus Niederbayern erreichen Rechtsanwalt Stefan Loebisch weiterhin Anfragen zu Filesharing-Zahlungsaufforderungen, die das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim mit Zweigstelle in Kaiserslautern verschickt. Die ursprünglichen Abmahnungen liegen meist schon einige Jahre zurück und stammten von ganz anderen Abmahnkanzleien.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso im Spätsommer 2018: Worum geht es?

Rhein Inkasso verlangt von den betroffenen Anschlussinhabern Lizenz-Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, Verzugszinsen und Ersatz der Inkassokosten. Schon im Jahr 2017 versandte und weiterhin im Jahr 2018 versendet Rhein Inkasso Zahlungsaufforderungen für ganz unterschiedliche Auftraggeber. Hier gingen beispielsweise Zahlungssaufforderungen für

  • Two Guns Distribution, LLC, ehemals vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg,
  • Astragon Entertainment GmbH, ehemals vertreten durch NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin,
  • Track by Track Records UG, früher ebenfalls vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg,
  • Trak Music KG, im Jahr 2011 vertreten durch die Rechtsanwaltskanzle Marcus Meier aus Lünen,
  • Malibu Media LLC, auch einmal vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg

ein.

Filesharing-Recycling durch Rhein Inkasso: Rechtliche Grundlage

Grundlage des Filesharing-Recycling-Geschäfts ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016. Der BGH entschied mit seinem Urteil „Everytime we touch“ vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, dass der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens erst nach frühestens 10 Jahren verjährt. Für den Unterlassungsanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten dagegen gilt jeweils die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist.

Aber: Der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz richtet sich nur gegen den Täter im urheberrechtlichen Sinne. Er betrifft also diejenige Person, die das urheberrechtlich geschützte Werk persönlich über die Tauschbörse heruntergeladen und in umgekehrter Richtung unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat.

Wer nur Anschlussinhaber ist, aber das Werk nicht als Täter zugänglich gemacht hat, haftet nicht auf Lizenz-Schadensersatz.

Filesharing-Zahlungsaufforderung von Rhein Inkasso erhalten: Was tun?

Glaubt man den rechtlichen Hinweisen in den Inkasso-Schreiben, gibt es nur eine realistische Wahl: Sofort zu bezahlen.

Wie aber so häufig bei Massenschreiben – und um Massenschreiben handelt es sich bei den Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso – klafft zwischen Anspruch und Realität eine erhebliche Lücke. Es kommt immer auf den Einzelfall an:

  • Die Geldforderung ohne Diskussion zurückweisen, weil jede Täterschaft ausscheidet?
  • Die Forderung erst einmal prüffähig darlegen lassen, weil vollkommen unklar ist, wovon in dem Inkasso-Schreiben überhaupt die Rede ist?
  • Über eine niedrigere Vergleichszahlung verhandeln, weil die weitere Rechtsverteidigung doch nicht frei von Risiko ist?

Wie auch immer: Einseitige und verkürzte Darstellungen der Rechtslage in Filesharing-Zahlungsaufforderungen sollen kein Anlass sein, die weitere Verteidigung aus bloßer Furcht bleiben zu lassen, wenn die Geldforderung möglicherweise zu Unrecht geltend gemacht wird.

 

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