Gesetzentwurf gegen Abmahnungsmissbrauch – woanders gelesen

Abmahnungs-Abzocke im Gebührenerzielungsinteresse und durch unseriöse Wettbewerbsvereine – das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen ersten Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch vorgelegt. Über den Gesetzentwurf berichtet das Internet-Portal LTO in einem Beitrag vom 31.08.2018: Das Gesetz soll vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Vereine und Selbstständige schützen.

Worum geht es?

Der Gesetzentwurf sieht nach dem Bericht von LTO Änderungen in diversen bestehenden Gesetzen vor, unter anderem im UWG, im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie im Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Auffassung des Ministeriums sei dem Phänomen des Abmahnmissbrauchs mit den geltenden Rechtsgrundlagen nicht beizukommen.

Nicht nur für im Hinblick auf Abmahnungen von Bagatellverstößen und existenzgefährdende Abmahnungen gegen Kleinbetriebe beachtenswert ist das Vorhaben, die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis – und damit wohl auch die Voraussetzungen für die vorgerichtliche Abmahnung – zu verschärfen:

Strengere Regeln für das Wettbewerbsverhältnis

Die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers soll zukünftig davon abhängig sein, dass dieser in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Bisher kann nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jeder Mitbewerber abmahnen, entsprechend der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG also jeder Unternehmer, der mit dem abgemahnten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Der Gesetzentwurf sieht also vor, die Anforderungen an dieses Wettbewerbsverhältnis zu verschärfen. Immer wieder sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu beobachten, bei denen das Wettbewerbsverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit nur geschaffen wurde, um Abmahnungen aussprechen zu können und Kostenersatz geltend machen zu können. So mahnen Unternehmen ab, die nur einige ganz wenige Waren auf einem Online-Marktplatz anbieten oder deren Auftritt auf dem Markt sich im Wesentlichen auf großspurige Berichte auf der eigenen Website beschränkt.

Bisher müssen abgemahnte Unternehmer in so einem Fall darauf beweisen, dass es sich um Abmahnungsmissbrauch handelt. Zukünftig sollen Fake-Shop-Betreiber und andere Pseudo-Unternehmer gar nicht erst abmahnen dürfen.

Wie geht es weiter?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein Rechtsinstrument aus „analoger Zeit“. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass regelmäßig erhebliche Vorbereitung und Organisation und auch Investitionen erforderlich sind, um auf dem (analogen) Markt durchstarten und bestehen zu können. Daher besteht ein berechtigtes Interesse der redlichen Unternehmen, dass ihnen unseriöse Unternehmen nicht im Wege des Rechtsbruchs die Butter vom Brot nehmen.

In der digitalen Welt haben sich die Verhältnisse geändert: Die „Händlereigenschaft“ ist oft ganz schnell mit ein paar Mausklicks und ohne großen Geldeinsatz hergestellt.

Der Gesetzentwurf ist – soweit ersichtlich; Stand 02.09.2018 – noch nicht in seinem vollen Wortlaut abrufbar.

Nachtrag 12.09.2018: Referentenentwurf veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte am 11.09.2018 den Referentenentwurf für das geplante Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen zur Verhinderung von Abmahnungsmissbrauch sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Ebenfalls vorgesehen ist eine Reparaturklausel im Designrecht – sie soll im Interesse von Verbrauchern sowie des freien Ersatzteilhandels den Wettbewerb bei formgebundenen Ersatzteilen verbessern.

Noch geprüft wird, ob es – insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen – ergänzende Sonderregelungen für die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße geben soll.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt