Rhein Inkasso: Zahlungsaufforderungen zu Filesharing-Altfällen

Recycling bei Filesharing-Abmahnungen: Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim verschickt aktuell Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen aus den Jahren 2013 und 2014. Von den betroffenen Anschlussinhabern wird Lizenz-Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und teilweise auch der Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG verlangt. Hinzu kommen Zinsen seit dem ursprünglichen Abmahnschreiben und weitere Inkasso-Kosten.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Worum geht es?

Rhein Inkasso verschickt die Zahlungsaufforderungen für ganz unterschiedliche Auftraggeber. Hier gingen zuletzt Zahlungssaufforderungen für

  • Two Guns Distribution, LLC, ehemals vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg,
  • Astragon Entertainment GmbH, ehemals vertreten durch NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin,
  • Track by Track Records UG, früher ebenfalls vertreten durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg.

Bereits im Jahr 2017 ging eine Zahlungsaufforderung für die Trak Music KG, im Jahr 2011 vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Marcus Meier aus Lünen, ein.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Rechtlicher Hintergrund

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil „Everytime we touch“ vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, dass der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens erst nach frühestens 10 Jahren verjährt – im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch und zum Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wofür jeweils die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist gilt.

Dieser Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz richtet sich jedoch gegen den Täter im urheberrechtlichen Sinne, also diejenige Person, die das urheberrechtlich geschützte Werk persönlich über die Tauschbörse heruntergeladen und in umgekehrter Richtung unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat.

Der Anschlussinhaber, der nicht persönlich der Täter ist und sich am illegalen Filesharing nicht beteiligt hat, haftet nicht auf Lizenz-Schadensersatz.

Filesharing-Zahlungsaufforderungen von Rhein Inkasso: Was tun?

Seit seinem Urteil vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens“, Az. I ZR 121/08, legt der BGH bei Filesharing-Fällen in ständiger Rechtsprechung eine gestaffelte Verteilung der Pflichten der Parteien zugrunde, wenn es um den Nachweis geht, wer die Rechtsverletzung als Täter zu verantworten hat:

  • Zunächst hat die anspruchstellende Partei – im Filesharing-Prozess also regelmäßig die Klägerin – den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der Rechtsverstoß tatsächlich über den Anschluss der abgemahnten und später beklagten Partei erfolgte. In diesem Zusammenhang hat die anspruchstellende Partei auch zu beweisen, dass sie den Rechtsverstoß korrekt ermittelt hat.
  • Ist dieser Beweis erbracht, spricht eine „tatsächliche Vermutung“ dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich den Rechtsverstoß begangen hat.
  • Der Anschlussinhaber kann diese tatsächliche Vermutung jedoch entkräften, indem er im Rahmen einer „sekundären Darlegungslast“, und dies wiederum im Rahmen des Zumutbaren, solche Umstände darstellt, nach denen es ernsthaft möglich erscheint, dass eine andere Person den Rechtsverstoß als Täter zu verantworten hat.
  • Im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ hat der Anschlussinhaber unter anderem darzulegen, welche Nachforschungen er nach dem Eingang des Abmahnschreibens betrieben hat, um den wahren Täter ausfindig zu machen.

Dieses Ping-Pong bei der Frage, welche Partei welche Tatsache darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, bedeutet: Bei Filesharing gibt es keine Rechtsverteidigung nach „Schema F“. Es kommt auf den Einzelfall an.

Einseitige Darstellungen der Rechtslage in Inkasso-Zahlungsaufforderungen sollten also kein Grund sein, die weitere Rechtsverteidigung aus bloßer Furcht vor Weiterungen aufzugeben, wo der geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht besteht.

 

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