Debcon GmbH 2018: Inkasso für DigiRights Administration GmbH

Filesharing-Zahlungsaufforderungen durch die Debcon GmbH – das Inkassounternehmen aus Bottrop versucht aktuell, „Restschadenersatz/Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung“ für die die DigiRights Administration GmbH durchzusetzen. Zugrunde liegen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin, aus den Jahren 2012 und 2013.

Worum geht es?

Nicht zum ersten Mal übernimmt das Inkassounternehmen Debcon GmbH ältere Filesharing-Abmahnungen. Mit ihren aktuellen Zahlungsaufforderungen versucht die Debcon GmbH unter Berufung auf die zehnjährige Verjährungsfrist, Lizenz-Schadensersatz für die DigiRights Administration GmbH beizutreiben.

Mehrere der Kanzlei Stefan Loebisch vorliegende aktuelle Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH betreffen Fälle, in denen ursprünglich noch durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian der Mahnbescheid beantragt wurde, die Abmahnungsempfänger gegen diesen Mahnbescheid aber den Widerspruch einlegten.

In den Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH wird nun das ursprüngliche Vergleichsangebot aus der Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian als Gesamt-Hauptforderung geltend gemacht, und ein Vergleich über einen Betrag angeboten, der weniger als die Hälfte dieser Hauptforderung ausmacht.

In der ursprünglichen Abmahnung sollte mit dem Vergleichsbetrag sowohl die Lizenz-Schadensersatzforderung als auch die Forderung auf Ersatz der Abmahnkosten abgedeckt sein.

Für die Annahme ihres Vergleichsangebotes setzt die Debcon GmbH in ihrer aktuellen Zahlungsaufforderung eine sehr kurze Frist von lediglich einer Woche gerechnet ab dem Datum des Schreibens. Vom Einwurf in den Briefkasten des Empfängers bis zum Fristablauf sind es dann nur noch ganz wenige Tage.

Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH – was tun?

Wie bei jeder Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit einer Filesharing-Abmahnung gilt: Jede weitere Entscheidung setzt voraus, dass der zugrunde liegende Sachverhalt sorgfältig geprüft wird. Jeder Zahlungsanspruch setzt voraus, dass die ursprüngliche Abmahnung nicht nur inhaltlich begründet war, sondern auch die formalen Voraussetzungen erfüllt hat. Die Antwortfrist im aktuellen Inkasso-Schreiben von effektiv nur ganz wenigen Tagen gibt auf alle Fälle Anlass zu Zweifeln, ob diese Fristsetzung durch die Debcon GmbH rechtmäßig ist. Für einen voreiligen Verzicht auf jede weitere Verteidigung gegen die Zahlungsaufforderungder Debcon GmbH besteht kein Anlass.

 

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