Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11: Wer eine vorherige Kontaktaufnahme vor einer Abmahnung wünscht, darf selbst keine Kostenerstattung für ein direkt versandtes Anwaltsschreiben verlangen.
Was war geschehen?
Die Klägerin hatte auf ihrer Website folgenden Hinweis erteilt: “Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen Vorabkontakt wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.” Ungeachtet dieses eigenen Hinweises hatte die Klägerin ohne eine vorherige Kontaktaufnahme einen Mitbewerber anwaltlich abmahnen lassen. Dieser Mitbewerber – der spätere Beklagte – gab zwar eine Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von von rund 750 Euro zu übernehmen. Diese Kosten wollte die Klägerin einklagen.
Wie entschied das Gericht?
Bereits das Landgericht Bielefeld hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Das OLG Hamm wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück. Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Anwaltskosten stehe der Klägerin nicht zu. Wer eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern verlange, müsse sich auch selbst so verhalten.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?
Die „Anti-Abmahn-Klausel“ ist ebenso beliebt wie zugunsten des Seitenbetreibers irrelevant. Mitbewerbern steht es in der Regel frei, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen. Wer selbst abgemahnt und zum Kostenersatz aufgefordert wird, sollte zukünftig auch einmal die Seiten des Abmahners auf eine derartige „Anti-Abmahn-Klausel“ hin durchsuchen.