OLG München: Keine doppelte 40-Euro-Klausel erforderlich

Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12: Es genügt, die 40-Euro-Klausel über die Rücksendekosten nur innerhalb der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese Bestandteil der AGB ist.

Was war geschehen?

Der Antragsgegner hatte in seine AGB die vollständige Widerrufsbelehrung mit aufgenommen. In dieser Widerrufsbelehrung enthalten war auch die 40-Euro-Klausel. Eine zweite und gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, wie sie seit einiger Zeit von zahlreichen Gerichten verlangt wird, fehlte. Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG München entschied zugunsten des Antragsgegners. Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB habe er deutlich gemacht, dass die Belehrung Vertragsbestandteil werden solle. Damit sei auch die 40-Euro-Klausel wirksam vereinbart worden.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?

Weiterhin sollte die 40-Euro-Klausel doppelt verwendet werden. Die Entscheidung des OLG München stellt leider derzeit nur eine Mindermeinung dar. Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Hamburg, Hamm, Koblenz und Frankfurt am Main verlangen, dass die 40-Euro-Klausel nicht nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeführt wird, sondern ein weiteres mal an anderer Stelle in den AGB erwähnt wird. Gerade im – deutschlandweiten – Onlinehandel ist auch für einen im Bezirk des OLG München ansässigen Händler nicht ausgeschlossen, dass ein gegen ihn gerichteter Wettbewerbsprozess im Bezirk eines anderen OLG angestrengt wird.