BGH-Urteil: Keine Mehrwertdienstenummer im Web-Impressum

Mehrwertdienstenummer im Web-Impressum: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen I ZR 238/14: Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer in der Anbieterkennzeichnung der Website ist unzulässig.

Anbieterkennzeichnung und Mehrwertdienstenummer – was war geschehen?

Ein Online-Händler gab in seinem Web-Impressum neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer zur Kontaktaufnahme an. Hiernach fielen pro angefangener Minute Telefongebühren von bis zu 2,99 € an. Ein Mitbewerber mahnte den Online-Händler deswegen ab. Der Online-Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Mitbewerber erhob Klage.

Bereits das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12, zugunsten des abmahnenden Mitbewerbers.

Die Berufung des beklagten Online-Händlers blieb ohne Erfolg – das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13. Der unterlegene Beklagte legte die Revision zum BGH ein.

Wie entschied der BGH zur Mehrwertdienstenummer im Web-Impressum?

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelung. Diese Bestimmung diene auch dem Verbraucherschutz.

Die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die mit einer derartigen Kontaktaufnahme verbundenen und über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stünden der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs im Sinne der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten könnten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten. Ein Dienstanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail lediglich eine Kontaktaufnahme per Telefon bzw. per Telefax ermögliche, dürfe hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen.

Welche Auswirkung hat das Urteil des BGH auf die Praxis?

Die Pflicht, im Web-Impressum eine Telefonnummer mit anzugeben, dient nicht zuletzt der einfachen Kontaktaufnahme im Rechtsverkehr. Diese Möglichkeit einer Kontaktaufnahme – genauer: diese Verpflichtung, eine entsprechende Kontaktaufnahme zu ermöglichen – soll kein zusätzlicher, entgeltpflichtiger, Service des Anbieters sein.

Webseitenbetreiber sollten nach dem Urteil des BGH ihre Anbieterkennzeichnung überprüfen. Wenn dort noch immer eine Mehrwertdienstenummer für die Kontaktaufnahme angegeben ist, sollte diese umgehend gegen eine gewöhnliche Festnetznummer – oder als besonderer Service gegenüber dem Anrufer gegen eine kostenlose Rufnummer – ausgetauscht werden. Wer zusätzlich eine kostenpflichtige Hotline über eine Mehrwertdienstenummer anbieten möchte, muss dies gesondert tun. Anderenfalls droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

 

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