Keine Reparaturkosten bei Schwarzarbeit – Urteil des BGH

Keine Gewährleistungsansprüche des Bauherrn bei Schwarzarbeit – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13: Ein Werkvertrag ist nichtig, wenn er gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstößt. Dem Bauherren stehen in diesem Fall keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Arbeiten mangelhaft sind.

Was war geschehen?

Pfusch am Bau: Der Beklagte hatte die Grundstücksauffahrt der Klägerin neu gepflastert. Beide Parteien hatten vereinbart, dass der Beklagte seinen Werklohn in Höhe von rund 1.800 € bar und ohne Rechnung erhalten sollte, um keine Umsatzsteuer abführen zu müssen. Die Klägerin hatte das Material gestellt. Die Auffahrt sollte mit einem LKW befahren werden können. Nach kurzer Zeit war das Pflaster uneben. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick ausgeführt hatte. Deswegen hatten die Pflastersteine unter dem Gewicht der Fahrzeuge nachgegeben.

Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten. Diese Kosten betrugen rund 6.000 €. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein wies mit Urteil vom 21.12.2012. Az. 1 U 105/11, die Klage ab.

Wie entschied der BGH?

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Da der Werkvertrag nichtig gewesen sei, könne der Besteller hieraus in der Folge auch keinen Gewährleistungsanspruch herleiten.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Der Bundesgerichtshof entschied nun erstmals in einem Prozess, in dem die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Dieses Gesetz gilt bereits seit dem 01.08.2004.

Das BGH-Urteil ist nun da. Zu erwarten ist, dass es von vielen Seiten als politisch opportun begrüßt wird. Ob allerdings die Kernaussage des Urteils, dass ein Verbot gegen das Schwarzarbeitsgesetz die Gewährleistungsansprüche aus den BGB entfallen lässt, dem Grundgedanken des Gesetzes entspricht, sei einmal dahingestellt. Die gesetzlichen Regelungen BGB zur Gewährleistung bei einem Werkvertrag betreffen die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, also beispielsweise zwischen Bauherren und Bauunternehmen. Diese Gewährleistungsregelungen setzen nicht voraus, dass es sich bei dem Auftragnehmer um eine Person handelt, die die Arbeit, das Werk, gerade in Ausübung ihres Berufs erbringt.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz betrifft Ansprüche der Sozialleistungsträger sowie steuer- und ordnungsrechtliche Ansprüche des Staates gegenüber dem Unternehmer.

Bei einer genauen Betrachtung führt das Urteil des BGH letztlich zu einer Privilegierung des Unternehmers, der Schwarzarbeit erbringt und sich deswegen nicht rechtstreu verhält: zwar treffen ihn möglicherweise die Sanktionen aus dem Steuerrecht und aus dem Sozialrecht. Seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und den damit verbundenen finanziellen Belastungen in Form der Reparaturkosten kann er sich jedoch entziehen.

Hätte sich hier die Klägerin unbeschadet des Umstandes, dass Schwarzarbeit vereinbart war, auf ihre Mängelansprüche berufen können, hätte der Unternehmer zusätzlich die Reparaturkosten tragen müssen. Der Unternehmer wäre also doppelt getroffen gewesen – ordnungsrechtlich und zivilrechtlich. So bleibt am Ende die Frage, ob das Urteil nicht zu kurz greift.

 

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