Urteil: Auch keine Gewährleistung bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit

Nachträgliche Schwarzgeld-Vereinbarung und Gewährleistung für mangelhafte Arbeit – der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16: Auch nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit hat zur Folge, dass ein Werkvertrag nichtig ist und Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Arbeit nicht geltend gemacht werden können.

Nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit – was war geschehen?

Der spätere Kläger beauftragte des späteren Beklagten, in seinem Wohnhaus den alten Teppichboden zu entfernen sowie einen neuen Teppichboden zu beschaffen und zu verlegen. Ursprünglich vereinbarten die Parteien, dass die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € durchgeführt werden sollten. Später vereinbarten die Parteien dann, dass der Beklagte lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 8.619,57 € erstellen sollte. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen zahlte der Kläger bar.

Mit dem Vorwurf, der Beklagte habe die Arbeiten mangelhaft ausgeführt, trat der Kläger später vom Vertrag zurück. Er verlangte vom Beklagten die Rückzahlung von 15.019,57 €.

Bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Würzburg – Urteil vom 06.05.2015, Az. 91 O 1354/14 – blieb der Kläger erfolglos. Auch das Oberlandesgericht Bamberg urteilte entschied zum Nachteil des Klägers und wies die Berufung mit Urteil vom 29.06.2016, Az. 8 U 63/15, zurück.

Wie entschied der BGH über die nachträgliche Schwarzgeld-Vereinbarung?

Der BGH bestätigte die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Bereits mit den Urteilen vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13; vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13 und vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14, habe der BGH entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig sei, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

Diese, so nun der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, gelte in der gleichen Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert werde, dass er durch diese Änderung erst von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst werde.

Welche Auswirkung hat das Schwarzarbeits-Urteil des BGH auf die Praxis?

Beim Einkauf von Werkzeug gilt der Spruch: Wer billig kauft, kauft doppelt. Häufig erweist sich das billige Werkzeug als völlig unbrauchbar, um ein sauberes Ergebnis hervorzubringen. Am Ende war der Werkzeugkauf teurer als das teure Werkzeug.

Bei Einkauf von Handwerkerleistungen kann es genau so gehen: Wer sich überreden lässt, Schwarzarbeit auszuführen oder Schwarzarbeit anzunehmen, geht ein doppeltes Risiko ein. Nicht nur droht Ärger von Seiten des Finanzamts und der Steuerfahndung. Zusätzlich stehen beide Parteien rechtlos da, wenn die jeweils andere Seite ihre Zusage nicht einhält, etwa Pfusch abliefert oder nicht zahlen möchte.

Die Pressemeldung des BGH zum Schwarzarbeits-Urteil vom 16.03.2017 ist >hier< abrufbar.

 

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