Wieder einmal: Drohung mit Schufa-Eintrag – diesmal verbot das Amtsgericht (AG) Passau der primacall GmbH mit Urteil vom 25.07.2013, Az. 11 C 812/13, einen Negativ-Eintrag bei der Schufa oder bei einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst zu veranlassen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne hierzu einen rechtskräftigen Titel über die von ihr geltend gemachte Forderung erwirkt zu haben.
Was war geschehen?
Der Antragsteller weigerte sich, Telefonrechnungen der primacall GmbH zu bezahlen. Die Antragsgegnerin primacall nämlich hatte, so sein im Verfahren vertretener Standpunkt, trotz mehrerer Mahnungen seinen Telefon- und Internetanschluss nicht von seiner alten Wohnung auf seine neue Wohnung umgeschaltet. Deswegen kündigte der Antragsteller das Vertragsverhältnis schließlich auch fristlos. Die Antragsgegnerin schickte dem Antragsteller ergebnislos mehrere Mahnschreiben. In einem Mahnschreiben vom 28.03.2013 schließlich drohte die Antragsgegnerin wörtlich an: „Weiterhin wird die Angelegenheit, bei Nichtzahlung umgehend an die Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SchuFa HOLDING AG) und an unsere Kanzlei abgegeben.“ In einem weiteren Mahnschreiben wiederholte die Antragsgegnerin diese Androhung.
Gegen diese Drohung mit dem Schufa-Eintrag setzte sich der Antragsteller im Eilverfahren (Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung) vor dem AG Passau zur Wehr.
Das Amtsgericht Passau sprach durch einstweilige Verfügung vom 23.04.2013 das Verbot aus, einen Eintrag bei der Schufa-Holding AG oder bei anderen Wirtschaftsinformationsdiensten zu Lasten des Antragstellers wegen Nichtzahlung von Telekommunikationsentgelten zu veranlassen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne hierzu einen rechtskräftigen Titel über die von ihr geltend gemachte Forderung gegen den Antragsteller erwirkt zu haben.
Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.
Wie entschied das AG Passau?
Das AG Passau bestätigte mit seinem Urteil vom 25.07.2013 die einstweilige Verfügung. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genieße als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften. Soweit die Antragsgegnerin hier wiederholt in ihren Mahnschreiben eine Übermittlung von Negativdaten des Antragstellers in Aussicht gestellt habe, trage sie die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe im Sinne von § 28 BDSG. Dies sei ihr hier nicht gelungen.
Die Angaben des Antragstellers seien durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht und im Ergebnis auch unwidersprochen geblieben. Damit habe die Antragsgegnerin aber ihre vertraglich geschuldeten Leistungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erbracht und mithin ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Es erscheine daher hinreichender wahrscheinlich, dass der Antragsteller nach § 314 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Damit seien aber in Rechnung gestellte Telekommunikationsentgelte nicht mehr „geschuldet“. Aus eben diesem Grund sei die Antragsgegnerin aber auch nicht nach § 28 a BDSG zur Weitergabe und Übermittlung von Daten berechtigt.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Ein weiteres erfreuliches Urteil im Reigen der jüngeren Entscheidungen zum Thema Schufa-Negativ-Eintrag: All zu gerne und oft all zu schnell wird diese doch kapitale Drohung ausgesprochen, um Schuldner zur Zahlung zu motivieren.
Erst mit Urteil vom 09.07.2013 verbot das Oberlandesgericht Düsseldorf der Vodafone D2 GmbH einen im Lichte der gesetzlichen Vorgaben ungenau formulierten Textbaustein, mit dem eine Datenweitergabe an die Schufa angedroht wurde. Formulierung. Mit Urteil vom 28.02.2013 stellte das Amtsgericht Halle (Saale) fest, dass sich ein Lieferant schadenersatzpflichtig macht, wenn er eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner bei der Schufa meldet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind.
Das Amtsgericht Passau wandte bei seiner Entscheidung letztlich mehr Sorgfalt auf, als erforderlich gewesen wäre: Es stellte nicht nur darauf ab, dass der Antragsteller die Forderung bestritten hatte und weiterhin bestreitet; § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. d) BDSG. Das Amtsgericht Passau gelangte zusätzlich noch zu einer Güterabwägung im Rahmen von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zum Nachteil der Antragsgegnerin. So fußt das Verbot des AG Passau sogar auf zwei Säulen.