Der Deutsche Bundestag erließ am 27.06.2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken„. Das Gesetz beschränkt unter anderem bei einer ersten Filesharing-Abmahnung im privaten Umfeld den Streitwert auf 1.000 €. Die abmahnende Kanzlei kann damit für die Filesharing-Abmahnung nur noch Abmahnkosten von 155,30 € geltend machen.
Ende der Filesharing-Massenabmahnungen?
Wohl nein. Filesharing-Abmahnungen, auch Filesharing-Massenabmahnungen, bleiben weiterhin zulässig. Und auch der Massenabmahnung als Geschäftsmodell, als Gelddruckmaschine, ist nicht wirklich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben worden: Das Gesetz stellt die Beschränkung des Streitwerts für eine Filesharing-Abmahnung auf 1000 € und damit die Deckelung der Abmahnkosten unter den Vorbehalt, dass diese Beschränkung nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Hintertürchen für die Abmahnindustrie: Unbilligkeit im Einzelfall
Besondere Umstände des Einzelfalles – eine der Lieblingsformulierungen jedes Juristen. Und so ist zu erwarten, dass die Abmahnkanzleien textbausteinmäßig in der Abmahnung vortragen werden, hier liege ein solcher Einzelfall vor, der die Begrenzung des Streitwerts unbillig erscheinen lasse – und damit weiter Abmahnkosten berechnen, die weit oberhalb der 155,30 € liegen.
Wieder einmal drückte sich der Gesetzgeber vor einer eindeutigen Position. Wieder einmal drückte sich der Gesetzgeber vor einer klaren und unbedingten Formulierung des Gesetzes. Wieder einmal schob der Gesetzgeber das Problem an die Gerichte zur Lösung ab. Wieder einmal ist zu erwarten, dass das eine Gericht so, das andere Gericht anders entscheidet, was unbillig ist und was nicht. Bravo.
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