Über das „Branchenverzeichnis im Internet für Deutschland“, herausgegeben von der Hamann Medien GmbH, Geislingen, und abrufbar unter www.meinbranchenverzeichnis.de, und die dort im Fließtext enthaltene Preisklausel, dass Kosten in Höhe von 99 € pro Monat bzw. pro Jahr 1.188 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, anfallen, berichtete ich bereits hier. Stellt sich die Hamann Medien GmbH vielleicht selbst mit ihrer Rechnung ein Bein mit der Folge, dass überrumpelte Kunden nicht zahlen müssen?
Keine Zahlung – worum geht es?
Zunächst: Hinzuweisen ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 und dessen generelle Feststellungen zu überraschenden Preisklauseln in Branchenverzeichnis-Eintragungsformularen. Der Bundesgerichtshof kam – bezogen auf ein anderes Branchenverzeichnis – zu dem Ergebnis, dass die dort verwendete Preisklausel überraschend im Sinne von § 305 c BGB und daher nicht Vertragsbestandteil geworden war. Der Herausgeber dieses Branchenverzeichnisses hatte bewusst und gezielt auf den Umstand der Entgeltlichkeit nicht deutlich hinwiesen, sondern diesen in einer Fülle von unklaren Hinweisen über Art und Umfang der von ihm angeblich zu erbringenden Leistungen verborgen.
Die Feststellungen des Bundesgerichtshofs können als Schablone bei der Überprüfung der Eintragungsformulare aller Branchenbuch-Fallen herangezogen werden.
Im Fall des von der Hamann Medien GmbH herausgegebenen „Branchenverzeichnis im Internet für Deutschland“ erweckt ein weiteres Detail Aufmerksamkeit – nämlich ein Hinweis zum Vorsteuerabzug in deren Rechnung. Dort steht zu lesen:
„Wir bitten um Beachtung, dass die Vorsteuer erst nach Zahlung des Rechnungsbetrages geltend gemacht werden kann.
Bitte bei der Überweisung Ihre Kundennummer (…) angeben.“
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen V R 19/12, dass es für den Vorsteuerabzug lediglich darauf ankommt, dass der Rechnungsersteller seine Leistung erbracht hat und der Rechnungsempfänger die Rechnung mit dem Umsatzsteuer-Ausweis erhalten hat. Der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung bezahlt wurde, ist nicht entscheidend.
Mit anderen Worten: Der Vorsteuerabzug kann bereits geltend gemacht werden, bevor die Rechnung bezahlt wird – sofern der Rechnungsersteller seine Leistung erbracht hat.
Zurückbehaltungsrecht des Kunden: Keine Leistung – kein Geld?
So wirft der Hinweis, die Vorsteuer könne erst nach Zahlung geltend gemacht werden, eine Frage auf: Räumt der Rechnungsaussteller Hamann Medien GmbH durch seinen Hinweis möglicherweise ein, seine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht zu haben? Räumt der Anbieter von meinbranchenverzeichnis.de also selbst seinen Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an deren Zahlung ein? Keine Leistung – kein Geld?
Immerhin: Wer ein hochpreisiges Online-Branchenverzeichnis betreibt, sollte vertraglich verpflichtet sein, die Datenbank und die einzelnen Seiten suchmaschinenoptimiert so zu gestalten, dass der Eintrag der Kundschaft in einer Standardsuchmaschine, allen voran Google, bei Eingabe alleine von Branchen- und Orts- bzw. Regionsangabe auf vordersten Trefferplätzen gefunden werden kann. Diese Voraussetzung erfüllen viele kostenpflichtige Portale nicht.
Rabulistik? Wortklauberei? Mag sein. Aber immerhin ist Wortklauberei Grundlage des Geschäftsmodelles der Branchenverzeichnis-Abzocke – denn irgendwo im Kleingedruckten steht schließlich der Hinweis, was der Brancheneintrag kostet. Wer aber seine Geldforderung mit juristischen Spitzfindigkeiten zu begründen versucht, muss sich ebenso spitzfindige Entgegnungen gefallen lassen.