Erfolgloser Branchenbuch-Abzock-Versuch – das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 22.02.2018, Az. 32 C 2278/17 (90): Die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs bekommt kein Geld für ihren „Standard Business Eintrag“, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kosten ihrer Dienstleistung hinweist.
Was war geschehen?
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, wofür die Klägerin 1.270,92 € begehrte.
Die Klägerin hatte dem beklagten Unternehmer ein Formular zugesandt, das mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte der Unternehmer für einen „Standard Business Eintrag“ seine aktuellen Firmendaten einsetzen. Die Klägerin bat um Rücksendung des Formulars binnen 14 Tagen.
Im unteren Drittel des Schreibens fand sich folgender Text:
„Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“
Der Unternehmer sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.
Wie entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main?
Das Amtsgericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe, sei berechtigte Kundenerwartung gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele. Ein Empfänger erwarte nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis im Fließtext im unteren Teil des Schreibens, dass Kosten entstehen würden, sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme. Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance herabgesetzt, den Text sorgfältig lesen und die Entgeltklausel wahrnehmen zu können.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist rechtskräftig.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Das Urteil liegt auf einer Linie mit mehreren weiteren Gerichtsentscheidungen aus den vergangenen Jahren – und es wird die Abzock-Branche trotzdem nicht von ihrem Treiben abhalten: Ein ganzer Branchenzweig lebt offenbar gut davon, Unternehmen mit „Korrekturabzügen“, „datenschutzrechtlichen Hinweisen“ und anderen Taschenspielertricks zu überrumpeln und über den Tisch zu ziehen, hinter denen sich stets Anzeigenaufträge für ebenso teure wie wertlose Eintragungen in irgend welchen Online-Branchenverzeichnissen verstecken.
Unternehmen, die – in der irrigen Annahme, es gehe um eine bereits bestehende Werbeanzeige, es handele sich nur um eine kostenlose Überprüfung, oder es handele sich nur um einen Korrekturabzug – einem unseriösen Anzeigenverlag oder Branchenportal-Betreiber in die Falle gegangen sind, sollten nicht einfach klein beigeben. Rechtsverteidigung ist möglich. Unter Umständen kommt eine Anfechtung des Vertrages in Betracht. Entscheidend sind die Details des Einzelfalles an – und es kommt darauf an, gute Nerven zu haben.
Rechtsanwalt Stefan Loebisch vertritt regelmäßig kleine und mittelständische Unternehmen, die von Anzeigenverlagen und Branchenportal-Betreibern in die Falle gelockt wurden – unter anderem mit einem Korrekturabzug für einen „Standard Business Eintrag“.
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