Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Erste Lesung im Bundestag

Der Deutsche Bundestag debattierte am 18.04.2013 in erster Lesung über den Entwurf für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Durch dieses Gesetz soll unter anderem der Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung auf 1.000 € begrenzt werden. Folge soll sein, dass private Internet-Nutzer für eine erste Abmahnung nur noch rund 155 € an Abmahnkosten zahlen sollen.

 

Opposition kritisiert Gesetzentwurf

Die Opposition – SPD, Grüne und Linke – kritisierte den bisherigen Gesetzentwurf. Die Grünen legten zwischenzeitlich einen eigenen Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens vor. Dieser Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, den Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung oder eine andere urheberrechtliche Abmahnung eines Verbrauchers auf 700 € zu begrenzen.

Solide Lösung wäre möglich – und sieht anders aus

Eine Lösung, die gerade bei Filesharing den fortgesetzten Missbrauch der urheberrechtlichen Abmahnung als Gelddruckmaschine unterbinden könnte, sieht anders aus: Die Abmahner und ihre Abmahnkanzleien müssten gesetzlich verpflichtet werden, die tatsächlichen Kosten des Abmahnschreibens offen zu legen – die Vorlage einer prüffähigen Berechnung der tatsächlich für die einzelne Abmahnung angefallene Vergütung der Abmahnkanzlei müsste Voraussetzung sein für eine wirksame Abmahnung.

Nachweis der Abmahnkosten als Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine prüffähige Berechnung dieser tatsächlichen Abmahnkosten müsste also Voraussetzung sein nicht nur für den Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine gesetzliche Begrenzung des Streitwerts auf beispielsweise auf 1.500 € oder auf 700 € kommt dann zusätzlich in Betracht. Eine Abmahnung müsste damit folgende Elemente mit enthalten:

  • Prüffähige Berechnung der Abmahnkosten;
  • Berechnung der Abmahnkosten maximal auf Grundlage des gesetzlichen Höchststreitwerts;
  • Erklärung, ob zwischen Abmahner und Abmahnkanzlei vereinbart ist, dass die Abmahnkosten bei einer erfolglosen Abmahnung noch weiter reduziert werden.

Abmahnungsmissbrauch durch Desinformation

Auf diese Weise würden auch Filesharing-Abmahnungen auf den Boden der seit jeher bestehenden Rechtslage bei Abmahnungen zurückgeführt werden – dass nämlich nur diejenigen Abmahnkosten ersetzt verlangt werden können, die tatsächlich berechnet wurden. Genau hierin liegt der Missbrauch bei der Filesharing-Abmahnung: Dass statt drei Zeilen konkreter Berechnung drei Seiten abstrakte Rechtsausführungen zu gebührenrechtlichen Fragen zulässig sein sollen – und am Ende ein Vergleichsangebot frei nach dem Paten: „Wir machen Ihnen ein Angebot, dass Sie nicht ablehnen können.“