Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Entwurf beschlossen

Das Bundeskabinett verabschiedete am 13.03.2013 den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken.

Zur Mitteilung auf den Seiten der Bundesregierung geht es →hier.

Zur Pressemitteilung auf den Seiten des Bundesjustizministeriums geht es →hier.

Welchen Inhalt hat das Gesetz?

Neben Neuregelungen, die das unseriöse Treiben manches Inkassounternehmens und Telefon-Callcenters unterbinden sollen, sind für den Internet-User und den internet-affinen Juristen vor allem die vorgesehenen Änderungen im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht interessant.

Welche Neuigkeiten sind hier unter anderem geplant?

UWG: Schadenersatz des Abgemahnten bei Abmahnungsmissbrauch

Bereits jetzt ist eine Abmahnung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das gilt insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnugnskosten entstehen zu lassen.

§ 8 UWG soll um eine ausdrückliche Vorschrift ergänzt werden, dass der Abgemahnte in diesem Fall Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann – im Klartext: für die Kosten des eigenen Anwalts, der die Abmahnung zurückweist.

UWG: Fliegender Gerichtsstands nur noch als Ausnahme

Mahnt ein Unternehmen einen Mitbewerber ab, so gilt bislang nach § 14 Abs. 2 UWG der „fliegende Gerichtsstand“: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Rechtsverletzungen im Internet, z.B. im Online-Shop oder eBay-Shop, sind auf diesem Wege rasch die Amtsgerichte und Landgerichte in ganz Deutschland zuständig. Es spielt also keine Rolle, wo in Deutschland der abgemahnte Mitbewerber seinen Unternehmenssitz hat.

Dieser fliegende Gerichtsstand soll zukünftig nur noch gelten, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Mit anderen Worten: Wenn der abgemahnte Mitbewerber sein Unternehmer ausschließlich vom Ausland aus betreibt.

UrhG und GKG: Beschränkung der Abmahnkosten

Schon häufig wurde darüber berichtet – die Begrenzung des Streitwerts für Filesharing-Abmahnung auf 1.000 € und die damit verbundene Kappung der Abmahnkosten. Diese Neuregelung wird nicht unmittelbar in das Urheberrechtsgesetz (UrhG), sondern in das Gerichtskostengesetz (GKG) aufgenommen – in den neu zu fassenden § 49 GKG.

Danach beträgt der Streitwert in einer Urheberrechtsstreitsache für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1.000 €, wenn der Beklagte

  • eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  • nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Stolperstein bei der Streitwertbegrenzung: Einzelfall

So weit, so gut. Aber: es geht noch weiter im Gesetzentwurf – diese Streitwertbegrenzung gilt nicht, wenn „dieser Wert (…) nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig“ ist.

„Einzelfall“ – die Streitwertbegrenzung soll also offenbar nach dem Willen des Bundeskabinetts der Regelfall sein. Indes ist gerade so ein Regel-Ausnahme-Verhältnis der Punkt, an dem die Juristerei dem Anwalt endgültig Spaß macht. Und hier ist zu erwarten, dass die Abmahnindustrie für sich plötzlich allenthalben einen solchen Ausnahmefall entdecken will, weil der Rechtsverstoß angeblich so weit über das übliche Maß privater Rechtsverletzungen hinausgeht.

Hier sind dann am Ende wieder die Gerichte gefordert, den Ausnahmefall zu definieren.

Wie geht es weiter?

Noch handelt es sich nur um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung – bis zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken dauert es noch. Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf nun in den Bundestag einbringen. Wann dieser über das Gesetz entscheiden wird, wie lange die Beratungen in den Ausschüssen dafür dauern werden, ist noch offen.

Ein Anfang ist gemacht.

Die Kanzlei Stefan Loebisch vertritt regelmäßig Unternehmer und Privatpersonen, die eine Filesharing-Abmahnung, eine andere urheberrechtliche Abmahnung oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben. Die Berichterstattung zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird fortgesetzt.