Begrenzung der Abmahnkosten bei einer Filesharing-Abmahnung: Der Deutsche Bundesrat billigte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in seiner Sitzung vom 20.09.2013. Das Gesetz beschränkt unter anderem bei einer ersten Filesharing-Abmahnung im privaten Umfeld den Streitwert auf 1.000 €. Die abmahnende Kanzlei kann damit für die Filesharing-Abmahnung nur noch Abmahnkosten von rund 150,00 € geltend machen.
Wie geht es weiter?
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kann nun in Kraft treten. Das Gesetz wird dazu dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ende des Geschäftsmodells Filesharing-Massenabmahnung?
Hier muss abgewartet werden, wie die Gerichte die reformierten Vorschriften anwenden werden: Das Gesetz stellt die Beschränkung des Streitwerts für eine Filesharing-Abmahnung auf 1000 € und damit die Deckelung der Abmahnkosten unter den Vorbehalt, dass diese Beschränkung nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Damit ist zu erwarten, dass die Abmahnkanzleien zunächst einmal textbausteinmäßig in der Abmahnung vortragen werden, es liege ein solcher Einzelfall vor, der die Begrenzung des Streitwerts unbillig erscheinen lasse – und damit weiter Abmahnkosten im gehobenen Bereich berechnen. Hier sind die Gerichte gefordert, rasch zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu kommen – damit nicht wie bislang all zu oft bei Filesharing Stadt- und Landrecht statt Bundesrecht gilt und das Prinzip der Kleinstaaterei weiter fröhliche Urständ feiert.
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