Fußballsammelbilder, Profi-Vertrag und Recht am eigenen Bild

Recht eines Nationalkickers am eigenen Bild und Vertrieb von Fußballsammelbildern – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22: Ob die Einwilligung eines Profi-Fußballers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u.a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Enthält der Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler, ist der Vertrieb der Karten nicht rechtswidrig.

Sachverhalt: Worum geht es?

Der Antragsteller ist als Profi-Fußballer. Er steht derzeit bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag. Darüber hinaus ist er Mitglied der deutschen Nationalmannschaft.

Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten. Eines der Kartenmotive zeigt den Antragsteller in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt. Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Ergebnis: Wie entschied das Gericht?

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht entschied:

Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers … zu nutzen. Als Eigenschaften … sind … der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten.

Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler gesehen haben. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte.

Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen Marktwert (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe.

Schließlich ergebe sich auch nichts anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.

Auswirkung auf die Praxis

Klare Regeln, gute Freunde – wer eine Zweitkarriere oder eine Nebenlaufbahn anstrebt und hierbei die Vermarktungshoheit behalten möchte, sollte die Einzelheiten frühzeitig im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung regeln, damit auf Seiten des Haupt-Arbeitgebers keine Begehrlichkeiten entstehen.

Der Volltext der Entscheidung soll in Kürze in der Landesrechtsprechungsdatenbank zugänglich sein. Zur Pressemeldung des Oberlandesgerichts geht es >hier<.

Man muss kein Fußballprofi sein, um sich Gedanken um das Recht am eigenen Bild im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu machen: Auch Angestellte in ganz alltäglichen Beschäftigungsverhältnissen sollten darüber nachdenken, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie damit einverstanden sind, dass auf der Firmenwebsite oder im Social-Media-Auftritt bei Facebook oder Instagram ihr Portrait veröffentlicht wird oder ein Foto, das sie am Arbeitsplatz zeigt – Stichwort „Beschäftigtendatenschutz“. Ebenso relevant ist das Thema aus Arbeitgebersicht. Soweit der Arbeitsvertrag keine Regelungen enthält, sind zusätzliche Richtlinien für die Pressearbeit und „Social Media Guidelines“ zu empfehlen, in denen die maßgeblichen Rechtsfragen in eindeutiger und verbindlicher Weise beantwortet werden.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt