SCHUFA-Negativeintrag löschen – was kostet das?

Ein Negativeintrag bei der SCHUFA oder bei einer anderen Wirtschafts-Auskunftei ist mehr als ärgerlich – Kreditverträgen, Handyverträgen, Ratenzahlungsvereinbarungen mit Einrichtungshäusern stehen plötzlich Schwierigkeiten im Wege. Noch schlimmer ist es, wenn der Negativeintrag möglicherweise zu unrecht in den Daten der Wirtschaftsauskunfteien auftaucht oder längst gelöscht gehört. Was kostet es, einen Anwalt zu beauftragen, wenn beispielsweise die Bank nach einer Kontokündigung oder ein Inkassounternehmen nach einem Beitreibungsverfahren eine Negativ-Meldung an die SCHUFA versandt hat? Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Vergütung des Anwalts und Gerichtsgebühren berechnen sich nach Streitwert

Ob beispielsweise eine Bank oder ein Inkassounternehmen ein Negativmerkmal an die Schufa oder an eine andere Wirtschaftsauskunftei melden darf, richtet sich nach Datenschutzrecht. Genauso richtet sich die Frage, ob die Wirtschaftsauskunftei diesen Negativeintrag speichern darf oder löschen muss, nach Datenschutzrecht. Für eine Klage zuständig sind die Zivilgerichte. Damit gilt: Sowohl die gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts wie auch die Gerichtsgebühren berechnen sich regelmäßig nach dem Streitwert. Nur: Wie hoch ist der Streitwert bei etwas zunächst so abstraktem wie einem Negativeintrag?

Mehrere Gerichte entschieden in den vergangenen Jahren übereinstimmend, dass der Streitwert in einem Prozess, der sich gegen eine Negativ-Meldung einer Bank oder eines Inkassounternehmens richtet, mit 10.000 € angemessen berechnet ist – und zwar auch dann, wenn die offene Forderung, die den Negativeintrag nach sich zog, viel niedriger war.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.06.2010, Az. 5 U 2020/10:

Der Streitwert des gegen eine Bank gerichteten Anspruchs auf Widerruf einer Datenübermittlung an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) nach Kontokündigung mit einem Schuldsaldo von 1.160,03 € bemisst sich nach der Generalklausel des § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Beseitigung der kredithinderlichen Eintragungen und an dem Ausmaß etwaiger durch sie drohender Kreditnachteile und ist mit 10.000 € angemessen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2013, Az. 15 O 125/12:

Der gegen eine Bank gerichtete Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Negativmeldung nach Kündigung eines Girokontos, das zum Zeitpunkt der Kündigung mit 1.096 € überzogen war, begründet einen Streitwert von 8.000 €, der Streitwert für den Antrag auf Unterlassung zukünftiger Negativ-Meldungen einen Streitwert von 2.000 €.

Dieses Urteil wurde bestätigt durch das

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014, Az. I-16 U 7/14.

Auch zu Negativmeldungen durch Inkassounternehmen entschieden die Gerichte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14:

Der gegen ein Inkassounternehmen gerichtete Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Negativmeldung wegen eines ausständigen Mitgliedsbeitrages für einen Golfclub in Höhe von 350 € zuzüglich Nebenforderungen, zusammen unter 600 €, weiter Wiederherstellung im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten und Unterlassung, begründet einen Streitwert von 10.000 €.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.07.2015, Az. 19 U 24/15:

Der gegen ein Inkassounternehmen gerichtete Anspruch auf Widerruf einer Schufa-Negativmeldung wegen ausständiger titulierter Krankenkassen-Beiträge in Höhe von 1.438,57 €, weiter Wiederherstellung im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten und Unterlassung, begründet einen Streitwert von 10.000 €.

Ausmaß drohender Kreditnachteile bestimmt Streitwert

Der Gedanke hinter den Streitwertberechnungen offenbar: Die negativen Auswirkungen eines Negativeintrags reichen über die zugrundeliegende Forderung hinaus. Entscheidend ist nicht, wie hoch die ursprüngliche Forderung war, bei der es Zahlungsschwierigkeiten gab. Entscheidend ist, welche wirtschaftliche Nachteile der Schuldner in Zukunft infolge seiner Säumnis und infolge des Negativeintrages haben wird oder zumindest haben kann.

Anders berechnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Streitwert in seinem Urteil vom 09.01.2012, Az. 16 U 126/11:

Dieses Gericht entschied, den Streitwert entsprechend der Höhe der zugrundeliegenden gemeldeten Forderung, hier 3.545,42 €, zu berechnen. Im Urteil selbst findet sich für diese Streitwertberechnung keine Begründung, sondern nur eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2011, Az. 2-20 O 393/09).

Unseriöse Anbieter: Drohung mit SCHUFA-Negativeintrag

Aber nicht nur Banken und Inkassounternehmen übermitteln Negativdaten an Wirtschaftsauskunfteien. Auch unseriöse Anbieter von Online-Routenplanern mit Abofalle oder Branchenverzeichnis-Fallen drohen gerne mit einem SCHUFA-Negativeintrag, um den Widerstand ihrer geneppten „Kunden“ zu brechen. Das Landgericht Magdeburg entschied in einem solchen Fall mit Urteil vom 14.04.2010, Az. 5 O 1375/09:

Der gegen den Anbieter einer Internet-Abofalle gerichtete Anspruch auf Unterlassung einer angedrohten Negativmeldung an eine Wirtschaftsauskunftei ist mit  begründet einen Streitwert von 4.000 €, der gestellte datenschutzrechtliche Auskunftsantrag einen Streitwert von 300 € sowie der datenschutzrechtliche Löschungsantrag ebenfalls einen Streitwert von 300 €.

Streitwert und Kosten: Einzelfallbetrachtung

Schnell wird klar: Den einen Fall gibt es nicht, weder rechtlich noch vom Streitwert her – und damit auch nicht, was die Kosten angeht. Es kommt darauf an, ob ein Negativeintrag nur angedroht ist oder ob das Negativmerkmal bereits übermittelt wurde. Es kommt auch darauf an, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Negativeintrag haben kann.

Eine Rechtsschutzversicherung ist hier hilfreich.

 

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