Streitwert-Übersicht: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung, datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch und Streitwert – Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft zu verlangen, ob und ggf. welche ihrer personenbezogenen Daten dort gespeichert sind, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Daten weitergegeben werden, und außerdem den Zweck der Datenspeicherung. In der Rechtspraxis spielt dieser datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch eine immer größere Rolle, seit die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den mittlerweile zahlreichen Entscheidungen, mit denen Gerichte den Streitwert für den Auskunftsanspruch bestimmt haben.

Worum geht es?

Nach 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang der entsprechenden Aufforderung, zu erteilen. Lässt er diese Frist verstreichen und steht ihm keine Fristverlängerung zu, kann die betroffene Person bei Gericht Auskunftsklage erheben. Sowohl die Gerichtsgebühren wie auch die Vergütung der Anwälte im Gerichtsverfahren berechnen sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert) des Auskunftsanspruchs. Da bei der datenschutzrechtlichen Auskunftsklage um keinen fest bezifferten Geldbetrag gestritten wird, sondern um eine Auskunftserklärung und deren Inhalt, setzt das Gericht den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest.

Wie entschieden die Gerichte?

Welcher Streitwert für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch angemessen ist, wird von den Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt.

Eine Übersicht über verschiedene Entscheidungen, die seit dem Inkrafttreten der DSGVO ergangen sind, geordnet nach der Höhe des Streitwertes und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

_ Streitwert 500 €

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018, Az. I-9 U 120/17

LAG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2020, Az. 5 Ta 123/19

  • Anmerkung: Anspruch zwischen den Parteien mangels Klageerwiderung unstreitig

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20

  • Anmerkung: Bestimmung des Streitwertes in Anlehnung an I Nr. 7 des Streitwertkatalogs 2018 für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitspapier/Nachweis nach dem Nachweisgesetz) – Bewertung mit 10 % eines Monatsgehalts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20

AG Dortmund, Beschluss vom 20.05.2021, Az. 404 C 1526/21

LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021, Az. 15 O 355/20

  • Anmerkung: Nach Auffassung des Gerichts ist der Betrag von 500 € der Regelstreitwert für den Auskunftsanspruch; etwas anderes gilt, wenn die mit der Auskunft verlangten Ziele ein konkret gesteigertes Wertinteresse erkennen lassen

LG Hamburg, Beschluss vom 01,07.2022, Az. 305 S 68/21

  • Anmerkung: Das Interesse des Klägers an der umfassenden Auskunft nach Art.
    15 DSGVO geht nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall über ein reines Informationsinteresse nicht hinaus; das Gericht schließt sich den Ausführungen des LG Bonn vom 01.07.2021, Az. 15 O 355/20, ausdrücklich an.

_ Streitwert 2.000,00 €

LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 35 T 14/19

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18

  • Anmerkung: Teilstreitwerte für unterschiedliche Ansprüche:
    • 2.000,00 € für die Auskunft nach Art. 15 DSGVO
    • 1.000,00 € für die Auskunft nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO (Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern)
    • 3.000,00 € für die Anforderung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten
    • 500,00 € für die Auskunft, wer wann, auf welche Weise und wem Anweisungen zur Löschung von Daten erteilt hat
    • 500,00 € für die Auskunft, wer wann und wie gelöscht hat
    • 500,00 € für das Verlangen, eine vollständige Fotokopie eines Data Transfer Agreements (DTA) zu erhalten

_ Streitwert 5.000,00 €

OLG Köln, Beschluss 03.09.2019, Az. 20 W 10/18

LSG Dresden, Beschluss vom 12.12.2019, Az. L 2 SV 2/19 B

  • Anmerkung: Auskunftsverlangen über Sozialdaten; Klage gegen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

AG München, Teilurteil vom 04.09.2019, Az. 155 C 1510/18

VG Bayreuth, Beschluss vom 12.11.2018, Az. B 9 E 18.1013

  • Anmerkung: Rechtswegentscheidung für Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X gegenüber Sozialverwaltung

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020, Az. I-20 W 9/19

_ Streitwert 5.000,01 €

AG Köln, Beschluss vom 21.12.2020, Az. 121 C 389/20

  • Anmerkung: Streitwert mehr als 5.000 €

Eine Zusammenstellungen von Streitwertentscheidungen aus der Zeit vor der DSGVO gibt es >hier<.

Auswirkung auf die Praxis

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft – die betroffene Person muss kein besonderes berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen.

In der jüngeren Rechtsprechung scheint sich eine Tendenz herauszukristallisieren, wonach für diesen „nackten“ Auskunftsanspruch ohne weitere Interessen im Regelfall ein Streitwert von 500 € angemessen ist. Zusätzliche Interessen oder besondere Umstände können einen höheren Streitwert begründen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um eine Auskunft über besonders sensible Daten handelt, wie z.B. Gesundheitsdaten oder Daten, die die persönliche Kreditwürdigkeit betreffen. Aber auch schon die konkrete Befürchtung, dass nicht veröffentlichte Kontaktdaten wie z.B. die im Telefonbuch nicht veröffentlichte Festnetznummer oder die Mobilfunk-Telefonnummer unberechtigt weitergegeben wurden, kann ein derartiges zusätzliches Interesse begründen.

Ganz allgemein können besondere Umstände bereits dann angenommen werden, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verantwortliche mit den Daten Missbrauch betrieben hat, indem er sie beispielsweise unberechtigt an weitere Empfänger übermittelt hat.

Nach einer Entscheidung des AG Lehrte (Beschluss vom 03.02.2021, Az. 9 C 139/20, besteht nach der DSGVO auch die Pflicht, eine sogenannte „Negativauskunft“ zu erteilen, wenn der Verantwortliche überhaupt keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet hat. Schweigen auf eine Aufforderung nach Art. 15 DSGVO, die datenschutzrechtliche Auskunft zu erteilen, ist also keine gute Idee.

(Die Streitwertübersicht wurde zuletzt am 07.10.2022 aktualisiert.)

 

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