Filesharing: Eltern haften für ihre volljährigen Kinder

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12: Eltern sind verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder zu überwachen, denen sie den Internet-Anschluss überlassen haben. Tun sie dies nicht, so haften sie für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder.

Was war geschehen?

Die Beklagten waren Inhaber eines Internet-Anschlusses. Ihr volljähriger Sohn hatte über diesen Internet-Anschluss seiner Sohn illegal 2164 urheberrechtlich geschützte Musikdateien über eineP2P-Tauschbörse (Filesharing) verbreitet. Der Rechteinhaber mahnte die Eltern deswegen ab. Diese weigerten sich unter anderem, die Abmahnkosten zu bezahlen. Darauf verklagte der Rechteinhaber die Eltern

Wie entschied das Gericht?

Das OLG Köln entschied zum Nachteil der Eltern. An der Verantwortlichkeit der Beklagten bestehe kein Zweifel. Auch wenn ihr Sohn zum Tatzeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, habe es ihnen oblegen, bei der Überfassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Es bedürfe hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten ginge, weil die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Entscheidung des OLG Köln steht im Widerspruch zum Urteil des selben Gericht vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11. Hier verneinte das OLG eine generelle Störerhaftung für Rechtsverletzungen des Ehegatten. Ebenso entschied das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 25.05.2012 (Az. 32 C 157/12 (18). Die Gründe, zwischen einem volljährigen Kind und dem Ehepartner bei der Überwachungspflicht und damit bei der Störerhaftung zu unterscheiden, sind nicht recht nachvollziehbar. So bleiben zukünftige Entscheidungen spannend: Unterschiedliche Behandlung von verheirateten Ehepartnern und nichtehelichen Partnerschaften? Unterschiede in der Überwachungspflicht zwischen homosexuellen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften?