Wettbewerbsrecht: LG Aachen zur Kennzeichnungspflicht für LED-Lampen

Das Landgericht Aachen, Kammer für Handelssachen, entschied mit Urteil vom 06.06.2012, Az. 41 O 8/12: LED-Lampen sind keine Glühlampen im Sinne des Anhangs I Nr. 5 zum ElektroG. Sie sind deshalb nach § 7 ElektroG zu kennzeichnen. 

Was war geschehen?

Der Beklagte hatte über das Internet eine LED-Lampe vertrieben, deren Verpackung die nach § 7 ElektroG erforderlichen Kennzeichnungen nicht aufgewiesen hatte. Nach ergebnisloser Abmahnung hatte die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen die einstweilige Verfügung hatte der Beklagte Widerspruch eingelegt.

Wie entschied das Gericht?

Der Widerspruch des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung blieb erfolglos. Eine LED-Lampe, so das LG Aachen, falle unter die Kennzeichnungspflicht.

Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe sei die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum sei ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Die Funktion der Glühlampe wiederum werde maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht werde. Diese Unterschiede in der Funktionsweise seien so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied mache zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.

Eine entsprechende Unterscheidung sei auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort werde nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe beschrieben. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Nach § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen,

  • dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist
  • und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Diese Geräte sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Anders als das LG Aachen entschied das LG Hamburg mit Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11, dass LED-Lampen nicht unter das ElektroG fallen und somit keine Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage II besteht.

Bis zur einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH besteht für Händler, auch für Online-Händler, ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Bis dorthin gebietet es der sicherste Weg, dafür zu sorgen, dass auch LED-Lampen die erforderlichen Kennzeichnungen tragen.

Mitbewerber können den Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht bereits bei einem einzigen verkauften Produkt geltend machen. Bloße stichprobenartige Überprüfungen reichen daher nicht aus. Händler sollten die Lieferung auf die Kennzeichnung hin überprüfen und und diese Überprüfung auch dokumentieren, noch bevor die LED-Lampen im Geschäft oder im Online-Shop angeboten werden. Zusätzlich sollten Händler versuchen, in ihren Verträgen mit ihren Lieferanten eine Verpflichtung mit aufzunehmen, nur gekennzeichnete LED-Lampen geliefert zu erhalten. Auch eine vertragliche Regelung über die Mithaftung bei einer Abmahnung und die Freistellung von deren finanziellen Folgen ist zu empfehlen.