Filesharing: Keine generelle Störerhaftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen des Ehegatten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 25.05.2012, Az. 32 C 157/12 (18 ): Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihres Ehepartners.

Was war geschehen?

Klägerin  war die Universal Music GmbH, im Verfahren vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, Hamburg. Die Klägerin behauptete, das Album „Große Freiheit“ der Gruppe Unheilig sei über den Anschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Sie verlangte deswegen Lizenz-Schadenersatz in Höhe von 2.500 €. Die Beklagte trug vor, außer ihr selbst habe nur ihr Ehemann Zugriff auf den Internet-Anschluss. Diesen habe sie angewiesen, keine Musik aus dem Internet herunter zu laden.

Wie entschied das Gericht?

Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Beklagte treffe in Bezug auf ihren Ehepartner keine Verkehrssicherungspflicht. Eine gegenseitige Überwachung der Ehegatten sei unzumutbar.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das erfreuliche Urteil liegt auf einer Linie mit dem zeitnah ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11 und einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 27.10.2011, Az. I-22 W 82/11. Das Oberlandesgericht Köln ließ allerdings in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für das Filesharing des Ehegatten noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.Das Amtsgericht München zum Beispiel, das vielfach von der Kanzlei Waldorf Frommer bemüht wird, entscheidet bislang entgegen der Rechtsauffassung des AG Frankfurt am Main. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt die Rechtsprechung in dieser Frage damit uneinheitlich.