Filesharing: Drei BGH-Urteile „Tauschbörse“

Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten bei Filesharing – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 11.06.2015 mit seinen drei Urteilen Az. I ZR 19/14, Az. I ZR 7/14 und Az. I ZR 75/14 „Tauschbörse I“, „Tauschbörse II“ und „Tauschbörse III“ über drei Klagen, mit denen jeweils Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht wurden. In allen drei Fällen bestätigte der BGH die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Das OLG Köln hatte gegen die beklagten Anschlussinhaber entschieden.

Worum geht es im einzelnen?

Als Klägerinnen traten jeweils vier „führende deutsche Tonträgerherstellerinnen“ (so die Pressemitteilung des BGH) auf – die Formulierung kommt aus einer Vielzahl von Abmahnungen einer Hamburger Kanzlei sattsam bekannt vor. Zugrunde lagen Rechtsverstöße, die sich im Jahr 2007 zugetragen haben sollen. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei späteren Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nahmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Sachverhalte und Feststellungen des BGH in Kürze:

Verfahren I ZR 75/14

Der Beklagte verteidigte sich damit, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden. Das OLG Köln glaubte dem angebotenen Zeugen nicht. Es nahm an, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Der BGH entschied hierzu:

Das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, sei nicht bewiesen worden. Der Beklagte sei für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das OLG Köln sei zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greife die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

Verfahren I ZR 19/14

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln wurde unstreitig, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Der BGH entschied hierzu:

Die theoretische Möglichkeit, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse und des auch Fehler vorkommen könnten, spreche nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt würden, die gegen deren Richtigkeit sprächen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche nicht aus, um gegen die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses zu sprechen.

Verfahren I ZR 7/14

Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte verteidigte sich, indem sie sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter wandte. Weiter verteidigte sie sich damit, ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben. Das OLG Köln legte seinem Urteil zugrunde, die Tochter der Beklagten habe die Rechtsverletzung begangen. Die Beklagte habe gegen ihre elterliche Aufsichtspflicht verstoßen und sei deshalb nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Der BGH entschied hierzu:

Nach dem BGH-Urteil „Morpheus“ vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, bestehe eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Das OLG Köln habe im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt habe. Dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt habe, reiche insoweit nicht aus.

Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie

Das OLG Köln habe den Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie rechtsfehlerfrei mit 200 € für jeden Musiktitel beziffert.

Welche Auswirkungen haben die drei BGH-Urteile vom 11.06.2015 auf die Praxis bei der Filesharing-Rechtsverteidigung?

Die schriftlichen Urteilsbegründungen stehen noch aus. Erst dort wird detailliert nachzulesen sein, welche Rechtsmeinung der BGH zu welcher einzelnen Rechtsfrage vertritt. Der Pressemeldung des BGH zum Verfahren I ZR 75/14 ist zu entnehmen, dass der BGH an seiner im Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 entwickelten Rechtsauffassung festhalten will, dass gegen den Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft spricht, wenn die IP-Adresse korrekt zugeordnet wurde. In einigen der jüngsten instanzgerichtlichen Filesharing-Urteilen waren Zweifel geäußert worden, ob eine derartige tatsächliche Vermutung bei Haushalten mit mehreren Personen noch Bestand haben kann.

Ein Freudentag für Betroffene von Filesharing-Abmahnungen ist der 11.06.2015 jedenfalls nicht.

 

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