Fax nach acht: It’s Debcon Time

Urheberrecht und Filesharing-Inkasso: Kurz nach 20 Uhr, ein letzter Blick in den Posteingang – und plötzlich tauchen da eine ganze Reihe von Telefax-Eingängen auf, ein Fax nach dem anderen, und alle ohne Rufnummern-Übertragung. Das kann nur Debcon sein! Und richtig: Das altbekannte Inkasso-Unternehmen aus Bottrop wartet mit neuen Textbausteinen auf.

Filesharing-Beweislast made in Bottrop

Ramses der Pharao lässt aus der Pyramide grüßen – es geht wieder einmal um beinahe schon mumifizierte Filesharing-Altfälle.

Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB werden gefordert. Ein alter Hut.

„Nach Prüfung und Rücksprache mit unserer Auftraggeberin hat Ihre Mandantschaft vorliegend für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter einzustehen. Diesbezüglich haben wir namens und in Vollmacht auf die in Filesharingfällen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen.“

Aha. Nach Prüfung und Rücksprache. Ohne Prüfung und Rücksprache also kein Täter? Die Täterschaft also die Folge von Prüfung und Rücksprache?

Instanz-Rechtsprechung not made in Bottrop

Es wird unter anderem verwiesen auf zwei einigermaßen aktuelle Filesharing-Urteile, beide vom 18.04.2018. Das eine Urteil stammt vom Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 257/17. Das andere stammt vom Amtsgericht Leipzig, Az. 103 C 1596/17. Eine kurze Google-Recherche genügt: Beide Urteile wurden von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erstritten. Plustert sich da jemand mit fremden Federn auf?

Am Ende – wieder einmal – ein Vergleichsangebot: „Mit Fristablauf muss Ihre Mandantschaft mit der weitergehenden gerichtlichen Geltendmachung rechnen.“

Filesharing-Inkasso durch Debcon – was tun?

Verkehrt wäre es sicherlich, die Zahlungsaufforderung von Debcon unbeachtet zu lassen und nicht weiter darauf zu reagieren: Der Schadenersatzanspruch ist durchaus ernst gemeint.

Kaltblütigkeit und strukturierte Rechtsverteidigung sind der Schlüssel zum Erfolg bei der weiteren Verteidigung gegen die Debcon-Zahlungsaufforderungen. Die Filesharing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist doch etwas differenzierter, als sie Debcon wieder einmal darstellt. So aussichtslos, wie es Debcon vielleicht glauben machen will, ist die Angelegenheit nicht.

 

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