Debcon verschickt wieder einmal Filesharing-Fax

Das Inkassounternehmen Debcon GmbH schickt wieder einmal eine Filesharing-Zahlungsaufforderung per Fax und gibt sich mit weniger Geld zufrieden. Der Tag ausschnittsweise im Überblick.

Debcon GmbH mit Filesharing-Vergleichsangebot

Fax um sieben Minuten nach 20 Uhr ohne Rufnummern-Anzeige – das kann nur Debcon sein. Und in der Tat: Das Inkassounternehmen aus Bottrop wartet mit einem neuen Vergleichsangebot in einem Filesharing-Uralt-Fall auf:

„Im Rahmen einer zügigen, kostengünstigen und außergerichtlichen Erledigung ist unsere Auftraggeberin noch einmal bereit nachzulassen…“

Es geht um angeblich nicht verjährte Filesharing-Lizenzschaden-Ersatzansprüche. Ansprüche, die nicht verjährt sind, müssen aber erst einmal entstanden sein. Der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz richtet sich gegen den Filesharing-Täter.

„…namens und in Vollmacht unserer o.g. Auftraggeberin kommen wir zurück auf unser vorausgegangenes Schreiben hinsichtlich der gegen Ihre Mandantschaft – im Rahmen der bestehenden Täterschaftvermutung – bestehenden und geltend gemachten Restschadenansprüche und haben festgestellt, dass Ihre Mandantschaft den übermittelten Vergleich – trotz erheblichem Nachlass – durch Fristablauf nicht angenommen und folglich der Vergleichsbetrag nicht bezahlt wurde.“

Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod. Im Übrigen: Vollkommen zutreffend. Die Mandantschaft hat ihre Gründe, nicht zu zahlen. Die Darstellung im Schreiben lässt den Rückschluss auf die Gründe zu.

„Nach fruchtlosem Fristablauf behalten wir uns im Rahmen des bestehenden Inkassoauftrags vor, namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten und den damit verbundenen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.“

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist nötigenfalls mit einem Kreuzchen erledigt und muss nicht begründet werden.

Inkassounternehmen und Abmahnkanzleien reaktivieren Filesharing-Oldtimer

Nicht nur die Debcon GmbH und andere Inkasso-Unternehmen, sondern auch Abmahn-Kanzleien reaktivieren derzeit offenbar verstärkt Filesharing-Altfälle, bei denen der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bereits verjährt sind, bei denen aber der Lizenz-Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt ist.

Wie so häufig bei standardisierten Serien-Inkassoschreiben klafft zwischen Anspruch und Realität eine Lücke. Es kommt immer auf den Einzelfall an: Täterschaft und Vermutung der Täterschaft sind noch immer zwei Paar Stiefel.

Einseitige und verkürzte Darstellungen der Rechtslage in Filesharing-Zahlungsaufforderungen sind kein Anlass, auf die weitere Verteidigung zu verzichten, wenn die behauptete Schadensersatzforderung möglicherweise zu Unrecht geltend gemacht wird.

Filesharing-Abmahnungsempfänger sollten sich nicht einfach zu ihrem eigenen Bauernopfer nur um des Rechtsfriedens willen machen.

 

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