Markenrechtlicher Auskunftsanspruch und Bankgeheimnis – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil „Davidoff Hot Water II“ vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12: Ein Bankinstitut darf eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Bankgeheimnis und Markenrecht – worum geht es?
Klägerin ist die Coty Germany GmbH. Sie ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Beklagt ist die Stadtsparkasse Magdeburg.
Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an. Hierbei handelte es sich offensichtlich um eine Produktfälschung. Das angegebene Konto, auf das der Kaufpreis überwiesen werden sollte, führte die nun beklagte Stadtsparkasse Magdeburg. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Sie konnte aber nicht herausfinden, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Deshalb forderte sie die Stadtsparkasse Magdeburg nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Die Sparkasse verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.
Vorabentscheidung des EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied in einem Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Rechtsstreit mit Urteil vom 16.07.2015, Az. C-580/13, dass Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
Wie entschied der BGH zum Verhältnis von Markenrecht und Bankgeheimnis?
Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern dürfe, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt werde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssten hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.