Debcon: Filesharing-Forderungsverkauf an Chmiel Consulting

Erst HITMIX Musikagentur Erich Öxler, dann Debcon GmbH, nun Chmiel Consulting Inh. André Chmiel – wieder einmal liegt eine Filesharing-Zahlungsaufforderung wegen abgetretener Lizenz-Schadensersatzansprüchen nach einer angeblichen Urheberrechtsverletzung über eine P2P-Tauschbörse vor. Gegen eine Vergleichszahlung von 250 €, so das aktuelle Schreiben von Chmiel Consulting, soll die Angelegenheit erledigt sein.

Zahlungsaufforderung von Chmiel Consulting – worum geht es?

Jedenfalls hier ist es ziemlich ruhig geworden, was Filesharing-Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens Debcon GmbH aus Bottrop angeht. Das letzte Serien-Fax um kurz nach 20 Uhr liegt bereits einige Zeit zurück.

Nun statt dessen eine Zahlungsaufforderung von Chmiel Consulting:

„(…) mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass die Debcon Gmbh, die von der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler, abgetretenen und gegen Sie bestehenden Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 07.07.2017 an uns verkauft und abgetreten hat. Einfachheitshalber haben wir das Aktenzeichen übernommen. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur noch an uns erfolgen. (…)“

Es folgt das Vergleichsangebot über 250 € und die bei derartigen Zahlungsaufforderungen übliche Drohung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren.

Chmiel Consulting und Debcon GmbH: Wer mit wem?

Zwischen dem Unternehmen Chmiel Consulting und dessen Inhaber André Chmiel sowie der Debcon GmbH gibt es wohl eine Überschneidung: Ein André Chmiel war früher einer der Geschäftsführer der Debcon GmbH. Der Handelsregister-Eintrag für die Debcon GmbH enthält folgende Bekanntmachung vom 31.10.2014:

„Nicht mehr Geschäftsführer: Chmiel, Andre, Dinslaken, (…)“

Zahlungsaufforderung von Chmiel Consulting: Was tun?

Wie nach jeder Tauschbörsen-Abmahnung und nach jeder Filesharing-Zahlungsaufforderung gilt auch bei diesem Schreiben: Nicht vorschnell zahlen – erst genau prüfen. Es geht hier um Lizenzgebühren. Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine P2P-Tauschbörse schuldet nur der Täter den Lizenzschadensersatz, nicht aber ein unbeteiligter Anschlussinhaber. Die Abmahnungen und die Zahlungsaufforderungen werden aber kurzerhand an den Anschlussinhaber adressiert, ganz gleich, ob es sich dabei auch um den Täter handelt oder nicht.

Kein Täter heißt: Kein Geld. Jedenfalls keine Lizenzgebühren.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

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