Chmiel Consulting: Filesharing-Forderungsverkauf durch Debcon GmbH

Von HITMIX Musikagentur Erich Öxler über die Debcon GmbH zu Chmiel Consulting Inh. André Chmiel – nach längerer Zeit liegt wieder einmal Filesharing-Zahlungsaufforderung zu Lizenz-Schadensersatzansprüchen nach einer angeblichen Urheberrechtsverletzung über eine P2P-Tauschbörse vor. Gegen eine Vergleichszahlung von 185 €, so das aktuelle Schreiben von Chmiel Consulting aus dem Februar 2018, soll die Angelegenheit erledigt sein.

Forderungsabtretung durch Debcon 2017

Über die Forderungsabtretungen der Debcon GmbH an Chmiel Consulting vom Juli 2017 wurde bereits >hier< berichtet – ebenso über die mögliche personelle Verbindung zwischen den beiden Unternehmen. Weiterhin gilt: Wie nach jeder Tauschbörsen-Abmahnung und nach jedem Filesharing-Inkassoschreiben lautet auch bei dem Vergleichsangebot von Chmiel Consulting das erste Gebot, nicht vorschnell zu zahlen, sondern erst genau zu prüfen.

Zahlungsaufforderung von Chmiel Consulting – was tun?

Es geht um Lizenz-Schadensersatz. Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine P2P-Tauschbörse schuldet nur der Täter den Lizenzschadensersatz, nicht aber ein unbeteiligter Anschlussinhaber. Die Abmahnungen und die Zahlungsaufforderungen werden aber kurzerhand an den Anschlussinhaber adressiert, ganz gleich, ob es sich dabei auch um den Täter handelt oder nicht.

Und gar so simpel wie behauptet ist es um die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht bestellt: Wer wegen Filesharing Geld will, muss erst einmal den Rechtsverstoß als solchen und zusätzlich die korrekte Ermittlung des Internet-Anschlusses nachweisen – und nicht nur behaupten.

Auch im Jahr 2018 gilt nach einer Filesharing-Abmahnung: Kein Täter, keine Lizenzgebühren.

 

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