Wieder einmal gehen hier zu mehreren Filesharing-Altmandaten aus den Jahren 2011 und früher gleichlautende Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH ein, in denen die Verjährung vor allem des Anspruchs auf Lizenz-Schadensersatz „dargestellt“ wird.
Mal kommen die Schreiben per Fax (mit unterdrückter Rufnummer, sonst fast nur von Fax-Spammern gewohnt), mal per Briefpost. Immer mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf Lizenz-Schadensersatz nach einer Filesharing-Abmahnung angeblich erst nach 10 Jahren verjährt. Dass dies bereits das Amtsgericht Itzehoe in seinem von Debcon zitierten Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14, wohl keinesfalls so ohne weiteres und generell festgestellt hat, will Debcon allem Anschein nach nicht erkennen. Dass dies im übrigen eine ganze Reihe von Gerichten in der jüngeren Zeit ganz anders sieht und die 3-jährige Regelverjährung anwendet, erwähnt Debcon in seinen Schreiben nicht.