Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht: Vorlage und Vortrag

Ist das Datenschutzrecht auch Wettbewerbsrecht? Ist also ein Datenschutzverstoß zugleich ein Wettbewerbsverstoß? Können Mitbewerber einen Verstoß gegen Datenschutzrecht über das Wettbewerbsrecht abmahnen?

Abmahnberechtigung von Mitbewerbern?

Ist also das Datenschutzrecht zugleich eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung? Oder beinhaltet die Datenschutzgrundverordnung, insbesondere Art. 80 DSGVO, eine Sonderregelung, die solche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber ausschließt? Die Frage ist seit längerer Zeit in der Rechtsprechung umstritten.

Rechtsprechungsübersicht: Abmahnungsbefugnis nach Wettbewerbsverstoß

Aktuell – im Herbst 2020 – überwiegt die Zahl der Entscheidungen, die auch Mitbewerbern eine Abmahnbefugnis nach Wettbewerbsverstößen zugestehen:

_ Urteile pro Abmahnbefugnis

  • LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
  • OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17
  • OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019, Az. 9 U 6/19
  • OLG München, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18
  • OLG München, Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 U 3377/18
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020, Az.2 U 257/19

_ Urteile contra Abmahnbefugnis

  • LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2018, Az. I–12 O 85/15
  • LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18

_ Vorlage des BGH zum EuGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZR 186/17, die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die DSGVO nationalen Regelungen wie etwa denen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entgegenstehen, wonach auch

  • Mitbewerber und
  • nach dem nationalen Recht berechtigte Verbänden, Einrichtungen und Kammern

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer abzumahnen und ggf. einer Klage vor den Zivilgerichten weiter zu verfolgen.

Im konkreten Fall geht es um Unterlassungsansprüche, die der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen Facebook Ireland Ltd. zunächst mittels Abmahnung und dann durch Klage zum Landgericht Berlin (Urteil vom 28.10.2014, Az. 16 O 60/13) mit Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.09.2017, Az. 5 U 155/14) geltend gemacht hatte.

Wann der EuGH über den Vorlagebeschluss des BGH verhandeln und seine Vorabentscheidung fällen wird, ist noch nicht absehbar. Ebenso ist das mögliche Ergebnis reine Spekulation.

Auswirkung auf die Praxis: Sicherster Weg

Unabhängig von allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht droht bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht Ärger von Seiten der Aufsichtsbehörden – diese nämlich sind in jedem Fall befugt, Mängeln bei der Umsetzung der DSGVO nachzugehen und zu sanktionieren.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die Pflicht, den eigenen Webauftritt und die betriebliche Datenverarbeitung DSGVO-konform zu gestalten, besteht in jedem Fall – auch dann, wenn Mitbewerber am Ende vielleicht doch nicht abmahnen können.

Vortrag: Datenschutzrecht an der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht

Mehr Informationen zur aktuellen Rechtslage mit Praxisempfehlungen bietet Ihnen der Vortrag „Datenschutzrecht an der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht – worauf müssen Unternehmen bei ihrem Webauftritt in Deutschland achten?“, den Rechtsanwalt Stefan Loebisch am 23.09.2020 im Rahmen der Online-Konferenz „1. Bayerisch-Tschechischer BusinessTalk“ hielt. Den Mitschnitt des Vortrags in deutscher Sprache können Sie >hier< auf YouTube frei abrufen.

 

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