BGH-Urteil: IP-Adressen sind personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind unter anderem die IP-Adressen, weil der Access-Provider einen Bezug zwischen den IP-Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann – dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen beiden Entscheidungen vom 26.11.2015, dem Urteil „Störerhaftung des Access-Providers“, Az. I ZR 174/14, sowie dem weiteren Urteil zum gleichen Thema unter dem Az. I ZR 3/14.

Worum geht es?

In beiden Urteilen entschied der BGH, dass Access-Provider verpflichtet werden können, den Zugriff auf eine Website mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren. Die Urteile sind also primär dem Urheberrecht zuzuordnen. Die datenschutzrechtliche Frage, ob die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz gehört, stand also gar nicht einmal im Vordergrund.

IP-Adresse gehört zu personenbezogenen Daten – wie entschied der BGH?

Die Feststellung des BGH, dass die IP-Adresse zur Gruppe der personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG gehört, fand nicht einmal Eingang in die amtlichen Leitsätze des Urteils „Störerhaftung des Access-Providers“. Die Entscheidung I ZR 3/14 wurde sogar ohne Leitsatz veröffentlicht.

Die Feststellung, dass die IP-Adresse Personenbezug aufweist, erfolgt in beiden Urteilen nur unauffällig in der Begründung – im Urteil I ZR 174/14 „Störerhaftung des Access-Providers“ unter Randnummer 77, im Urteil I ZR 3/14 unter Randnummer 64.

In beiden Fällen heißt es:

„Personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind unter anderem die IP-Adressen, weil der Access-Provider einen Bezug zwischen den IP-Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 51 – Scarlet/SABAM; Braun in Geppert/Schütz, Beckscher TKG-Komm., 3. Aufl., § 91 Rn. 16; Kropp aaO S. 164). Soweit daher für die Durchführung der in Betracht kommenden Sperren die IP-Adressen der Nutzer erfasst und verwendet werden, sind mithin die Datenschutzgrundrechte aus Art. 8 EU-Grundrechtecharta und Art. 1 und 2 Abs. 1 GG für die Abwägung relevant.“

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis im Datenschutzrecht?

Über die Frage, ob die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten gehört, herrscht seit Jahren juristischer Meinungsstreit. Dieser Meinungsstreit dürfte in der Praxis nun entschieden sein – zum ersten Mal bestätigt der Bundesgerichtshof explizit, auf wessen Seite er steht.

Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung, dass die IP-Adresse Personenbezug hat, dürften weit reichen – unter anderem muss jeder Website-Betreiber, dessen Server bei einem Seitenaufruf die IP-Adresse des Besuches mitloggt, hierüber in seiner Datenschutzerklärung informieren.

 

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2 Gedanken zu „BGH-Urteil: IP-Adressen sind personenbezogene Daten

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